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Befreiung von der Versicherungspflicht

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Zusammenfassung

 
Begriff

Arbeitnehmer unterliegen grundsätzlich dem Schutz der einzelnen Sozialversicherungszweige. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Arbeitnehmer jedoch das Recht, sich von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung befreien zu lassen. Hierzu ist in der Regel aber nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer das entsprechende Risiko (z. B. gegen Krankheit) anderweitig abgedeckt hat. Die Befreiung ist nur auf Antrag und innerhalb einer bestimmten Frist möglich. In der Arbeitslosenversicherung besteht keine Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Für die einzelnen Sozialversicherungszweige gelten jeweils gesonderte Vorschriften: Für die gesetzliche Krankenversicherung ist § 8 SGB V, für die Pflegeversicherung § 22 SGB XI und für die Rentenversicherung § 6 SGB VI relevant. Die GKV-Fachkonferenz Beiträge hat im Besprechungsergebnis vom 22.11.2016 Regelungen zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht formuliert (BE v. 22.11.2016: TOP 2).

Sozialversicherung

1 Krankenversicherung

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag in der Krankenversicherung ist nach § 8 SGB V möglich.

1.1 Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze

1.1.1 Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze

Arbeitnehmer, die am 31.12.2025

  • wegen Überschreitens der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze von 73.800 EUR krankenversicherungsfrei waren,
  • privat krankenversichert sind und
  • aufgrund der Anhebung der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 1.1.2026 auf 77.400 EUR krankenversicherungspflichtig werden,

haben die Möglichkeit, sich von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.

1.1.2 Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze

Für Arbeitnehmer, für die die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V maßgeblich ist, weil sie am 31.12.2002 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren, gilt Folgendes: Wenn sie durch die Anh...

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