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Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 2 [Arbeitslosengeld und Arbeitsförderung]

Katharina Stuth
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 3 Nr. 2 EStG wurde mit Wirkung ab Vz 2015 neu gefasst. Die Neufassung dient der Klarstellung und die Änderungen sind nur redaktioneller Art.[1] § 3 Nr. 2 Buchst. a) und b) EStG entspricht dem bis Vz 2014 geltenden § 3 Nr. 2 EStG, während § 3 Nr. 2 Buchst. c) EStG dem bis Vz 2014 geltenden § 3 Nr. 2a EStG und § 3 Nr. 2 Buchst. d) EStG dem bis Vz 2014 geltenden § 3 Nr. 2b EStG entsprechen. § 3 Nr. 2 Buchst. e) EStG erweitert ab Vz 2015 den Anwendungsbereich von § 3 Nr. 1 und 2 EStG im Interesse der Rechtssicherheit und der Grenzpendler auf Leistungen von Rechtsträgern in der EU/EWR und der Schweiz. Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde § 3 Nr. 2 Buchst. e) EStG ab dem Vz 2021 um ausl. Leistungen in der EU/EWR und der Schweiz erweitert, die mit dem Bundeselterngeld vergleichbar sind.[2]

Mit Art. 4 Nr. 1 Buchst. a) des Wachstumschancengesetzes wurde das Qualifizierungsgeld in § 3 Nr. 2 Buchst. a) EStG aufgenommen.[3]

[1] BR-Drs. 184/14, 77.
[2] G. v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.
[3] G. v. 27.3.2024, BGBl I 2024 Nr. 108; Bergan/Lätsch, DStR 2024, 705.

2 Leistungen nach dem SGB III (§ 3 Nr. 2 Buchst. a) EStG)

 

Rz. 2

Nach § 3 Nr. 2 Buchst. a) EStG sind zum einen das Arbeitslosengeld (§§ 149 – 154 SGB III), das Teilarbeitslosengeld (§ 162 SGB III), das Kurzarbeitergeld (§§ 95 – 111a SGB III), der Zuschuss zum Arbeitsentgelt (§§ 88 – 92 SGB III; sog. Eingliederungszuschuss), das Übergangsgeld (§§ 119 – 121 SGB III), der Gründungszuschuss (§§ 93, 94 SGB III) und das Qualifizierungsgeld (§§ 82a ff. SGB III) nach dem SGB III steuerfrei. Es handelt sich um Leistungen, die nur an Arbeitnehmer gezahlt werden. Zum Kurzarbeitergeld gehört auch das Saison-Kurzarbeitergeld (§ 101 SGB III) und das Wintergeld (§ 102 SGB III), das als Mehraufwands-Wintergeld zur Abgeltung der witterungsbedingten Mehraufwendungen bei Arbeit und als Zuschuss-Winte...

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