Beginn und Ende der Berufsausbildung sind vom Arbeitgeber zu melden. Zu den Berufsausbildungszeiten zählen nicht nur die Zeiten der Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz, sondern z. B. auch die Zeiten eines rentenversicherungspflichtigen Praktikums oder Volontariats.[1]

[1]

S. Praktikant.

5.1 Beginn der Berufsausbildung

Arbeitgeber haben den Auszubildenden bei der gewählten Krankenkasse anzumelden. Wenn der Auszubildende bereits vor Beginn der Berufsausbildung, z. B. als Aushilfe bei demselben Arbeitgeber gearbeitet hat, hat der Arbeitgeber das Ende des Beschäftigungsverhältnisses und den Beginn der Ausbildung zu melden.

Da es sich um eine Änderung im Beschäftigungsverhältnis handelt, ist in der Abmeldung als Grund der Abgabe die Schlüsselzahl "33", in der Anmeldung als Abgabegrund die Schlüsselzahl "13" anzugeben.

Als Personengruppe ist grundsätzlich "102" (Auszubildende) zu verschlüsseln. Für Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze (325 EUR monatlich) nicht übersteigt, ist der Personengruppenschlüssel "121" zu verwenden.

Sofern das Berufsausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats beginnt, können anstelle des tatsächlichen Ausbildungsbeginns der Erste des Monats, in dem die Berufsausbildung begonnen hat, und als Ende der Beschäftigung der letzte Tag des Vormonats gemeldet werden.

 
Praxis-Beispiel

Meldung bei Wechsel von Beschäftigung in Ausbildung

Ein Arbeitnehmer wird bis zum 15.8. als Mitarbeiter in der Poststelle beschäftigt, ab 16.8. beginnt er eine Ausbildung zum Bürokaufmann.

Ergebnis: Das Beschäftigungsverhältnis kann aus Vereinfachungsgründen zum 31.7. mit Abgabegrund "33" und Personengruppe "101" ab- und das Berufsausbildungsverhältnis zum 1.8. mit Abgabegrund "13" und Personengruppe "102" angemeldet werden.

5.2 Ende der Berufsausbildung

Der Arbeitgeber hat das Ende der Berufsausbildung der Krankenkasse zu melden. Für Auszubildende, die nach der Berufsausbildung nicht weiterbeschäftigt werden, ist nur eine Abmeldung erforderlich. Werden die Auszubildenden nach dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber z. B. als Facharbeiter oder Angestellte weiterbeschäftigt, hat der Arbeitgeber das Ende der Berufsausbildung und den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zu melden. Das Ende der Berufsausbildung ist mit Abgabegrund "33" und Personengruppe "102" zu melden. Der Beginn der Beschäftigung ist mit Abgabegrund "13" und der Personengruppe "101" anzuzeigen.

Meldungen bei Ausbildungsabschluss im laufenden Kalendermonat

Sofern das Berufsausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats endet, können anstelle des tatsächlichen Endes der Berufsausbildung der letzte Tag des Monats, in dem die Berufsausbildung geendet hat, und als Beginn der Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber der Erste des Folgemonats gemeldet werden.

5.3 Meldefristen

Für Meldungen von Änderungen gelten die Meldefristen für die Anmeldung. Demnach sind die Meldungen mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eintritt des jeweiligen Tatbestands zu melden.

Entsprechende Meldefristen gelten für eine Anmeldung eines Beschäftigungsverhältnisses, das sich an ein Berufsausbildungsverhältnis anschließt, und für die Abmeldung, wenn das Beschäftigungsverhältnis einem Berufsausbildungsverhältnis vorausgeht.

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