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Anmeldung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Eine Anmeldung ist zu erstatten, wenn eine Beschäftigung aufgenommen wird, diese muss entweder zumindest in einem Sozialversicherungszweig Versicherungspflicht begründen oder die Entrichtung eines Beitragsanteils durch den Arbeitgeber erfordern. Auch geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte sind anzumelden. Die Meldungen für Minijobber gehen ausschließlich an die Minijob-Zentrale.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Gesetzliche Grundlage der Anmeldung ist § 28a SGB IV. In § 6 DEÜV sowie § 13 Abs. 2 DEÜV sind weitergehende Regelungen für die Abgabe der Anmeldung enthalten.

Für die Praxis wichtige Hinweise enthalten die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB IV (GR v. 28.6.2023), das Gemeinsame Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung (GR v. 29.6.2016) und die Gemeinsamen Grundsätze für Bestandsprüfungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IV (GR v. 12.2.2020) jeweils in der aktuellen Fassung.

Sozialversicherung

1 Beginn einer Beschäftigung

Der Beginn einer Beschäftigung, die

  • Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherungspflicht begründet und
  • für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind oder
  • für die Pauschalbeiträge vom Arbeitgeber gezahlt werden,

ist mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen, zu melden.

1.1 Geringfügige Beschäftigungen

Ebenfalls mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, innerhalb von 6 Wochen, sind geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigungen bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Essen anzumelden. Für die geringfügig entlohnte Beschäftigung ist der Personengruppenschlüssel "109" bzw. für die kurzfristige Beschäftigung der Personengruppenschlüssel "110" zu verwen...

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