Zusammenfassung
Eine Anmeldung ist zu erstatten, wenn eine Beschäftigung aufgenommen wird, diese muss entweder zumindest in einem Sozialversicherungszweig Versicherungspflicht begründen oder die Entrichtung eines Beitragsanteils durch den Arbeitgeber erfordern. Auch geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte sind anzumelden. Die Meldungen für Minijobber gehen ausschließlich an die Minijob-Zentrale.
Sozialversicherung: Gesetzliche Grundlage der Anmeldung ist § 28a SGB IV. In § 6 DEÜV sowie § 13 Abs. 2 DEÜV sind weitergehende Regelungen für die Abgabe der Anmeldung enthalten.
Für die Praxis wichtige Hinweise enthalten die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1–3 SGB IV (GR v. 24.6.2021), das Gemeinsame Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung (GR v. 29.6.2016) und die Gemeinsamen Grundsätze für Bestandsprüfungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IV (GR v. 12.12.2020) jeweils in der aktuellen Fassung.
Sozialversicherung
1 Beginn einer Beschäftigung
Der Beginn einer Beschäftigung, die
- Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherungspflicht begründet und
- für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind oder
- für die Pauschalbeiträge vom Arbeitgeber gezahlt werden,
ist mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen, zu melden.
1.1 Geringfügige Beschäftigungen
Ebenfalls mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, innerhalb von 6 Wochen, sind geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigungen bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Essen anzumelden. Für die geringfügig entlohnte Beschäftigung ist der Personengruppenschlüssel "109" bzw. für die kurzfristige Beschäftigung der Personengruppenschlüssel "110" zu verwenden.
Vorbeschäftigungen bei kurzfristigen Beschäftigungen
Bei Eingang einer Anmeldung für einen kurzfristig Beschäftigten ist die Minijob-Zentrale seit 1.1.2022 verpflichtet, folgende Tatbestände unverzüglich an den Arbeitgeber zurückzumelden: Ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Arbeitnehmer
- weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder
- im vorangegangenen Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben.
Bei der Rückmeldung werden nur die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung berücksichtigt. Eine nachträgliche Änderung der Meldehistorie führt nicht zu einer Korrektur der Rückmeldung durch die Minijob-Zentrale.
1.2 Lange Pflegezeit
Die oben genannten Meldefristen gelten auch, wenn der Arbeitnehmer nach dem Ende einer vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung wegen Inanspruchnahme einer "langen" Pflegezeit[1] die Beschäftigung wieder aufnimmt.
1.3 Abgabegründe der Anmeldungen
Für die Abgabe der Anmeldung sind folgende Abgabegründe zu verwenden:
- Beginn der Beschäftigung: Abgabegrund "10"
- Krankenkassenwechsel: Abgabegrund "11"
- Beitragsgruppenwechsel: Abgabegrund "12"
- Sonstige Gründe: Abgabegrund "13"
- Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung: Abgabegrund "40"
Bei den Abgabegründen 10, 11 und 40 meldet die Krankenkasse dem Arbeitgeber zurück, ob eine Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Anmeldung besteht. Die Bedeutung der verschiedenen Rückmeldungen werden in der folgenden Übersicht dargestellt:
Kennzeichen des Krankenversicherungsschutzes im Meldeverfahren für kurzfristig Beschäftigte
Bei Aufnahme einer kurzfristigen Beschäftigung ist seit 1.1.2022 in allen Anmeldungen und bei gleichzeitiger An- und Abmeldung anzugeben, wie der Arbeitnehmer für die Beschäftigungsdauer krankenversichert ist.
Im Datensatz der Meldung stehen hierfür folgende Kennzeichen zur Verfügung:
- 1 = Beschäftigter ist gesetzlich krankenversichert
- 2 = Beschäftigter ist privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichert
Ist der Arbeitnehmer versicherungspflichtig, freiwillig versichert oder familienversichert, besteht für die Dauer der Beschäftigung ein Krankenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse.
Im Falle einer privaten Krankenversicherung erfolgt die Absicherung im Krankheitsfall bei einem privaten Versicherungsunternehmen. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber für seine Beschäftigten eine private Krankenversicherung im Rahmen einer Gruppenversicherung abschließt.
Arbeitnehmer, die Leistungen aus einem Sondersystem erhalten oder Anspruch auf Sachleistungen zulasten eines ausländischen Versicherungsträgers haben, gelten als im Krankheitsfall anderweitig abgesichert.
1.4 Anmeldung ohne Versicherungsnummer
Die vom Rentenversicherungsträger vergebene Versicherungsnummer ist in der Anmeldung einzutragen. Kann diese nicht angegeben werden, weil bislang für den Beschäftigten keine Versicherungsnummer vergeben wurde oder weil der Arbeitgeber sie beim Beschäftigten nicht in Erfahrung bringen kann, sind bei der Anmeldung zusätzliche Angaben in dem Feld "Wenn keine Versicherungsnummer angegeben werden kann" erforderlich. Es handelt sich dabei um die Angaben zum Geburtsnamen, zum Geburtsort, zum Geschlecht und zur Staatsangehörigkeit.
Bei den Angaben ...
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