(1) Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8 bis 12 entsprechend.

 

(2) Bei Anmeldung eines geringfügigen Beschäftigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hat die Einzugsstelle dem Meldepflichtigen unverzüglich auf elektronischem Weg mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten weitere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben.

[1] § 13 geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes vom 26.05.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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