4.1 Berechnungsgrundlage
Die Beiträge für Auszubildende werden von der Ausbildungsvergütung berechnet. Dabei wird der Beitragsberechnung mindestens die Mindestausbildungsvergütung zugrunde gelegt. Die monatliche Mindestausbildungsvergütung im 1. Ausbildungsjahr hängt vom Jahr des Ausbildungsbeginns ab und betrug bei Ausbildungsstart in
- 2023: 620 EUR
- 2022: 585 EUR
- 2021: 550 EUR
- 2020: 515 EUR[1]
Seit dem 1.1.2024 wird die Höhe der gesetzlichen Mindestvergütung für das 1. Ausbildungsjahr jeweils im November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben und jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst. Für das Jahr 2024 wurde sie auf 649 EUR festgelegt.
Soweit keine Ausbildungsvergütung bezogen wird – möglich ist dies nur für Ausbildungsverhältnisse, die bis zum 31.12.2019 begründet wurden – gelten Sonderregelungen.
Auszubildende ohne Arbeitsentgelt
Dass Auszubildende keine Ausbildungsvergütung erhalten, ist seit 1.1.2020 rein theoretischer Natur.
S. Mindestlohn.
4.2 Geringverdienergrenze
Der Arbeitgeber trägt die Sozialversicherungsbeiträge (einschließlich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes) für zur Berufsausbildung Beschäftigte in voller Höhe allein, wenn die monatliche Ausbildungsvergütung nicht mehr als 325 EUR beträgt.[1] In der Sozialversicherung werden diese Personen auch als Geringverdiener bezeichnet.
Dies gilt auch für den Beitragszuschlag für (über 23-jährige) kinderlose Mitglieder in der sozialen Pflegeversicherung. Dieser beträgt seit dem 1.7.2023 0,6 %[2].
4.3 Übergangsbereich
Die Regelungen des Übergangsbereichs gelten für Auszubildende nicht. Besonderheiten können sich ergeben, wenn ein Auszubildender neben dem Ausbildungsverhältnis weitere Beschäftigungen ausübt.[1]
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