Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft verweist das AufenthG auf die BeschV.[1] In diesen Fällen ist zumeist die Zustimmung der BA erforderlich. Damit wird die Steuerung der Zuwanderung nicht qualifizierter ausländischer Arbeitskräfte faktisch in die Kompetenz der BA verlagert.

Im Folgenden werden 2 Beschäftigungen aufgrund Ihrer praktischen Bedeutung hervorgehoben.

1.6.1 Berufskraftfahrer

Berufskraftfahrer können eine Aufenthaltserlaubnis mit Zustimmung der BA bekommen, wenn[1]

  • sie eine EU- oder EWR- Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE und die EU- oder EWR- (beschleunigte) Grundqualifikation als Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr besitzen,
  • die allgemeinen Voraussetzungen gem. § 39 Abs. 3 AufenthG (insbesondere Gleichwertigkeit der Arbeitsbedingungen und Vorrangprüfung) gegeben sind.
 
Hinweis

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Da es sich bei dieser Gruppe letztlich um Fachkräfte handelt, kann das Erlaubnisverfahren als beschleunigtes Fachkräfteverfahren durchgeführt werden.

Berufskraftfahrer, die nicht im Besitz einer der genannten Fahrerlaubnisse sind, können eine Aufenthaltserlaubnis mit Zustimmung der BA erhalten, wenn[2]

  • der vorliegende Arbeitsvertrag zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erlangung der erforderlichen Fahrerlaubnis und Qualifikationen verpflichtet,
  • die Arbeitsbedingungen für die Zeit der Maßnahmen so ausgestaltet sind, dass die Fahrerlaubnis und die Qualifikationen einschließlich der Ausstellung der erforderlichen Dokumente innerhalb von 15 Monaten erlangt werden können,
  • für die Zeit nach Erlangung der Fahrerlaubnis und der Qualifikationen ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine inländische Beschäftigung als Berufskraftfahrer bei demselben Arbeitgeber vorliegt und
  • der Nachweis erbracht wird, dass sie die in ihrem Herkunftsland für die Beschäftigung als Berufskraftfahrer einschlägige Fahrerlaubnis besitzen.

Die Zustimmung wird für maximal 15 Monate erteilt, sie kann um weitere 6 Monate verlängert werden.[3]

1.6.2 Pflegehilfskräfte

Durch die Novellierung der Beschäftigungsverordnung wurde eine seit dem 1.3.2024 geltende spezielle Regelung zur Beschäftigung von ausländischen Pflegehilfskräften getroffen, die nicht bereits als Fachkräfte eingestuft werden können. Angehörigen dieser Gruppe kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit mit Zustimmung der BA erteilt werden, wenn sie[1]

  • die nach deutschem Recht bestimmten Voraussetzungen zur Ausübung einer Pflegehilfstätigkeit erfüllen,
  • über eine nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte, staatlich anerkannte Ausbildung in einer Pflegehilfstätigkeit verfügen oder
  • die zuständige Stelle die Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation zu einer Ausbildung als Pflegehilfskraft nach festgestellt hat.

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