(1) 1Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr und Personenverkehr mit Kraftomnibussen erteilt werden, wenn sie
1. |
die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis und |
besitzen, die für die Ausübung der Beschäftigung erforderlich sind. 2Die Zustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt. 3Satz 2 gilt nicht, wenn zuvor eine Zustimmung nach Absatz 2 für eine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber erteilt wurde.
(2) 1Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung bei einem Arbeitgeber erteilt werden, wenn
1. |
der Arbeitsvertrag zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erlangung der nach Absatz 1 erforderlichen Fahrerlaubnis und Qualifikationen verpflichtet, |
4. |
der Nachweis erbracht wird, dass sie die in ihrem Herkunftsland für die Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer einschlägige Fahrerlaubnis besitzen. |
2Die Zustimmung wird für bis zu 15 Monate und mit Vorrangprüfung für die spätere Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer erteilt. 3Im begründeten Einzelfall kann die Zustimmung für bis zu weitere sechs Monate erteilt werden.
(3) Für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach Absatz 1 oder 2 besitzen, findet § 9 keine Anwendung.
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