(1)[2] Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr oder im Personenverkehr mit Kraftomnibussen erteilt werden.

Bis 17.11.2023:

(1) 1Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr und Personenverkehr mit Kraftomnibussen erteilt werden, wenn sie

1.

die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis und

2.

die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation nach der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/645 (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29) geändert worden ist, und der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/933 (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 35) geändert worden ist,

besitzen, die für die Ausübung der Beschäftigung erforderlich sind. 2Die Zustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt. 3Satz 2 gilt nicht, wenn zuvor eine Zustimmung nach Absatz 2 für eine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber erteilt wurde.

 

(2) 1Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung bei einem Arbeitgeber erteilt werden, wenn

 

1.

[3]der Arbeitsvertrag die Ausländerin oder den Ausländer zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erlangung der Voraussetzungen verpflichtet, die für die Berufsausübung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr oder im Personenverkehr mit Kraftomnibussen erforderlich sind,

Bis 17.11.2023:

1.

der Arbeitsvertrag zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erlangung der nach Absatz 1 erforderlichen Fahrerlaubnis und Qualifikationen verpflichtet,

 

2.

die Arbeitsbedingungen für die Zeit der Maßnahmen so ausgestaltet sind, dass die nach Nummer 1 erforderliche [4]Fahrerlaubnis und die Qualifikationen einschließlich der Ausstellung der erforderlichen Dokumente innerhalb von 15 Monaten erlangt werden können,

 

3.

für die Zeit nach Erlangung der Fahrerlaubnis und der Qualifikationen ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine inländische Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr oder Personenverkehr mit Kraftomnibussen bei demselben Arbeitgeber vorliegt und

 

4.

der Nachweis erbracht wird, dass sie die in ihrem Herkunftsland für die Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer einschlägige Fahrerlaubnis besitzen.

2Die Zustimmung wird für bis zu 15 Monate [Bis 17.11.2023: und mit Vorrangprüfung für die spätere Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer ] [5]erteilt. 3Im begründeten Einzelfall kann die Zustimmung für bis zu weitere sechs Monate erteilt werden.

 

(3) Für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach Absatz 1 oder 2 besitzen, findet § 9 keine Anwendung.

[1] § 24a eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung. Anzuwenden ab 01.04.2020.
[2] Abs. 1 geändert durch Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 30.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.
[3] Nr. 1 geändert durch Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 30.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.
[4] Eingefügt durch Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 30.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.
[5] Gestrichen durch Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 30.08.2023. Anzuwenden bis 17.11.2023.

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