Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für "Nicht-Fachkräfte" verweist das Aufenthaltsgesetz auf die BeschV bzw. auf internationale Vereinbarungen.[1] In diesen Fällen ist zumeist die Zustimmung der BA erforderlich. Damit wird die Steuerung der Zuwanderung nicht qualifizierter ausländischer Arbeitskräfte faktisch in die Kompetenz der BA verlagert. Neben der grundsätzlichen Zustimmung kann die BA Beschränkungen anordnen, die in den Aufenthaltstitel zu übernehmen sind. Die BA ist jedoch nie Ansprechpartner im Außenverhältnis zum Ausländer und/oder dem einstellenden Unternehmen.

5.1 Beschäftigung ohne qualifizierte Berufsausbildung

Die BeschV enthält verschiedene Beschäftigungen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen. Zu den dort aufgeführten Beschäftigungsformen gehören:

Vorübergehende Beschäftigungen, dazu zählen u. a.

  • im Rahmen eines internationalen Personalaustauschs und unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer[1],
  • Sprachlehrer und Spezialitätenköche[2],
  • verschiedene Beschäftigungen in (Privat-)Haushalten[3],
  • soziale oder karitative Einsätze (Freiwilligendienste o. Ä.)[4],
  • Saisonbeschäftigungen und[5]
  • neu: kurzzeitig kontingentierte Beschäftigungen.[6]

Entsendung von Arbeitnehmern, dazu zählen u. a.

  • Journalisten[7],
  • der Einsatz im Rahmen von Werklieferungs- oder Dienstleistungsverträgen[8],
  • der Einsatz im grenzüberschreitenden Schienen- oder Straßenverkehr.[9]

Besondere Berufsgruppen, dazu zählen u. a.

Außerdem sonstige Beschäftigungen und Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen.

Zustimmungen können schließlich auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen erteilt werden.[15]

 
Hinweis

Auffangtatbestand

Einen Auffangtatbestand enthält § 19c AufenthG für Fälle, in denen an der Beschäftigung ein öffentliches Interesse besteht, auch wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht gegeben sind.

5.2 Verfahren

Für nicht qualifizierte Beschäftigungen bietet sich das Vorabzustimmungsverfahren[1] an. Da in diesen Bereichen regelmäßig die Zustimmung der BA erforderlich ist, kann dies in diesem Verfahren vorab und für die beteiligten Behörden einschließlich der Auslandsvertretung verbindlich geklärt werden. Die entsprechende Entscheidung soll innerhalb von 10 Tagen ergehen.

5.3 Sonderfälle: Erwerbstätigkeit auch ohne Aufenthaltstitel

5.3.1 Saisonbeschäftigungen

Für Drittstaatsangehörige ist eine Saisonbeschäftigung grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise unter den nachfolgend dargestellten Voraussetzungen möglich.

Bei der Saisonbeschäftigung ist die Beschäftigung ausnahmsweise ohne Aufenthaltstitel nur auf Grundlage einer (isolierten) Arbeitserlaubnis möglich. Dabei ersetzt die Erlaubnis zur Saisonarbeit den Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Spezielle Rechtsgrundlage ist die EU-Richtlinie zu Saisonarbeitskräften[1], die in § 15a BeschV umgesetzt wurde. Die Beschäftigung von Saisonkräften aus Drittstaaten beruht auf bilateralen Vereinbarungen der BA mit den einzelnen Drittstaaten, sog. Vermittlungsabsprachen mit den Arbeitsverwaltungen des Drittstaats.

 
Hinweis

Bestehende Vermittlungsabsprachen

Aktuell besteht eine (kontingentierte) Vereinbarung mit Georgien und Moldawien (jeweils bezogen auf den Einsatz in der Landwirtschaft).

Die Vermittlung ist zentral gebündelt bei der Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit (ZAV). Der Arbeitgeber muss die Arbeitserlaubnis bei der BA beantragen; diese muss spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung im Besitz des Ausländers sein.[2] Die Arbeitserlaubnis kann versagt oder entzogen werden, wenn der Arbeitgeber seinen sozialversicherungs-, steuer- oder arbeitsrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen ist.[3] Zudem ist der Einsatz von Saisonkräften je Betrieb auf 8 Monate innerhalb von 12 Monaten begrenzt.[4]

Die Drittstaatsangehörigen müssen einem der in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staaten angehören, die nach der Verordnung einer Visumspflicht unterliegen bzw. von dieser befreit sind.

Als Saisonarbeitskraft kann beschäftigt werden, wer

  • in den Branchen Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken beschäftigt wird und
  • ein konkretes Arbeitsplatzangebot bzw. bereits ein gültiger Arbeitsvertrag vorliegen hat,
  • innerhalb von 180 Tagen insgesamt höchstens 90 Tage arbeitet[5] oder
  • mit Vorrangprüfung mehr als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen arbeitet[6],
  • dabei regelmäßig mindestens 30 Stunden in der Woche arbeitet,
  • die Beschäftigung insgesamt nicht länger als 6 Monate innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums beträgt[7],
  • das Reisedokument (P...

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