Berufskraftfahrer können eine Aufenthaltserlaubnis mit Zustimmung der BA bekommen, wenn[1]

  • sie eine EU- oder EWR- Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE und die EU- oder EWR- (beschleunigte) Grundqualifikation als Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr besitzen,
  • die allgemeinen Voraussetzungen gem. § 39 Abs. 3 AufenthG (insbesondere Gleichwertigkeit der Arbeitsbedingungen und Vorrangprüfung) gegeben sind.
 
Hinweis

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Da es sich bei dieser Gruppe letztlich um Fachkräfte handelt, kann das Erlaubnisverfahren als beschleunigtes Fachkräfteverfahren durchgeführt werden.

Berufskraftfahrer, die nicht im Besitz einer der genannten Fahrerlaubnisse sind, können eine Aufenthaltserlaubnis mit Zustimmung der BA erhalten, wenn[2]

  • der vorliegende Arbeitsvertrag zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erlangung der erforderlichen Fahrerlaubnis und Qualifikationen verpflichtet,
  • die Arbeitsbedingungen für die Zeit der Maßnahmen so ausgestaltet sind, dass die Fahrerlaubnis und die Qualifikationen einschließlich der Ausstellung der erforderlichen Dokumente innerhalb von 15 Monaten erlangt werden können,
  • für die Zeit nach Erlangung der Fahrerlaubnis und der Qualifikationen ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine inländische Beschäftigung als Berufskraftfahrer bei demselben Arbeitgeber vorliegt und
  • der Nachweis erbracht wird, dass sie die in ihrem Herkunftsland für die Beschäftigung als Berufskraftfahrer einschlägige Fahrerlaubnis besitzen.

Die Zustimmung wird für maximal 15 Monate erteilt, sie kann um weitere 6 Monate verlängert werden.[3]

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