Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung ist bei einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung zu prüfen, ob die Zustimmung der BA erforderlich ist und keine Versagungsgründe vorliegen.

Für die Beschäftigung einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung ist grundsätzlich die Zustimmung der BA erforderlich. Das Verfahren richtet sich in diesen Fällen nach der speziellen Regelung des § 39 Abs. 2 AufenthG, deren Anforderungen gegenüber der allgemeinen Regelung[1] erleichtert sind. So wird insbesondere keine Vorrangprüfung durchgeführt[2] – Ausnahmen dazu sind allerdings nach der BeschV möglich.

Die BA kann einer diesbezüglichen Beschäftigung zustimmen, wenn

  • die Arbeitsbedingungen des Ausländers nicht schlechter als die eines vergleichbaren inländischen Arbeitnehmers sind[3],
  • der Ausländer eine qualifizierte Beschäftigung tatsächlich ausübt[4],
  • ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt[5],
  • die gegebenenfalls darüber hinaus in der BeschV geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.[6]

Ab dem 1.6.2024 greift die Regelung der "Globalzustimmung"[7], wonach die Zustimmung für einzelne Berufe oder Beschäftigungen als erteilt gilt, wenn die Besetzung offener Stellen arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist.

Die Beschäftigung kann entsprechend den allgemeinen Voraussetzungen des § 40 AufenthG versagt werden. Besondere Versagungsgründe für die Beschäftigung von Fachkräften mit akademischer Ausbildung bestehen nicht.

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