(1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn

 

1.

das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder

 

2.

der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will.

 

(2) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn

 

1.

der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 bis 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 10, 10a oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat,

 

2.

wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen oder

 

3.

die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber erfolgen soll, der oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Verstoßes gegen § 404 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt oder wegen eines Verstoßes gegen die §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes rechtskräftig zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; dies gilt bei einem unternehmensinternen Transfer gemäß § 19 oder § 19b[1] [Bis 29.02.2020: § 19b oder § 19d] entsprechend für die aufnehmende Niederlassung.

 

(3) Die Zustimmung [Bis 29.02.2020: zur Erteilung einer ICT-Karte nach § 19b oder einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19d ] [2]kann darüber hinaus[3] versagt werden, wenn

 

1.

der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung seinen oder ihren sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen ist,

 

2.

über das Vermögen des Arbeitgebers[4] [Bis 29.02.2020: Unternehmens, dem der Ausländer angehört,] oder über das Vermögen der aufnehmenden Niederlassung ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das auf Auflösung des Arbeitgebers[5] [Bis 29.02.2020: Auflösung des Unternehmens] oder der Niederlassung und Abwicklung des Geschäftsbetriebs gerichtet ist,

 

3.

der Arbeitgeber[6] [Bis 29.02.2020: das Unternehmen, dem der Ausländer angehört,] oder die aufnehmende Niederlassung im Rahmen der Durchführung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst wurde und der Geschäftsbetrieb abgewickelt wurde,

 

4.

die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers[7] [Bis 29.02.2020: Unternehmens, dem der Ausländer angehört,] oder über das Vermögen der aufnehmenden Niederlassung mangels Masse abgelehnt wurde und der Geschäftsbetrieb eingestellt wurde,

 

5.

der Arbeitgeber[8] [Bis 29.02.2020: das Unternehmen, dem der Ausländer angehört,] oder die aufnehmende Niederlassung keine Geschäftstätigkeit ausübt,[9] [Bis 29.02.2020: oder]

 

6.

durch die Präsenz des Ausländers[10] [Bis 29.02.2020: unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers] eine Einflussnahme auf arbeitsrechtliche oder betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird oder[11] [Bis 29.02.2020: .]

 

7.

[12]der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern zum Zweck der Beschäftigung zu erleichtern; das Gleiche gilt, wenn das Arbeitsverhältnis hauptsächlich zu diesem Zweck begründet wurde.

[1] Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.
[2] Gestrichen durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020.
[3] Eingefügt durch v. Anzuwenden ab 01.03.2020.
[4] Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.
[5] Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.
[6] Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.
[7] Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.
[8] Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.
[9] Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.
[10] Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.
[11] Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.
[12] Nr. 7 angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge