Für beide Gruppen von Fachkräften sowie die Arbeitskräfte mit ausgeprägter Berufserfahrung müssen im konkreten Fall zur Erteilung eines Aufenthaltstitels die nachfolgenden allgemeinen Voraussetzungen[1] erfüllt sein:

  • Es muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen:[2] der Ausländer (gegebenenfalls unterstützt vom zukünftigen Arbeitgeber) muss ein örtlich und zeitlich bestimmtes Angebot nachweisen, welches den verbindlichen Willen des Arbeitgebers nachweist, eine Stelle mit der Person zeitnah zu besetzen – die Einstellung darf letztlich nur noch von der aufenthaltsrechtlichen Entscheidung abhängen. Dies kann beispielsweise durch die Aufnahme einer entsprechenden Bedingung im vorgelegten Arbeitsvertrag erfolgen.
  • Seit dem 1.3.2024 wird die vorgenannte Voraussetzung durch die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung des Arbeitgebers und des ausländischen Arbeitnehmers erweitert, dass die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt werden soll.[3]
  • Soweit gefordert, muss die Zustimmung der BA vorliegen.[4] Ob die Zustimmung erforderlich ist, ergibt sich seit dem 18.11.2023 unmittelbar aus der konkreten Regelung im AufenthG.
  • Falls erforderlich, muss bei reglementierten Berufen (Ärzte, Krankenpfleger, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten etc.) eine Berufsausübungserlaubnis erteilt oder zugesagt sein[5], regelmäßig eine Zulassung der Berufsorganisation (Kammer). Die Erlaubnis muss bereits im Vorfeld angefragt und eingeholt werden, der entsprechende Nachweis obliegt dem Ausländer.
  • Die Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikation festgestellt wurde – dies wird in einem gesonderten Feststellungsverfahren ermittelt.[6] Das Verfahren richtet sich nach den Vorgaben des BQFD bzw. nach den jeweiligen Länderanerkennungsgesetzen; dabei beurteilt sich die Zuständigkeit (z. B. der Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern) nach § 8 BQFD. Beratungsangebote für das Anerkennungsverfahren gibt die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).
  • Das jeweilige Gehaltsminimum muss erreicht werden:[7]

    • Grundsatz: bei erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für ältere Fachkräfte[8] mit Berufs- oder akademischer Ausbildung sind dies 55 % der jährlichen BBG in der allgemeinen Rentenversicherung
    • Allgemeine Ausnahmen[9] bestehen, wenn

      • der Ausländer den Nachweis einer angemessenen Altersversorgung erbringen kann oder
      • ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung besteht – dies soll insbesondere bei geringfügiger Unterschreitung der genannten Gehaltsgrenze oder der Altersgrenze indiziert sein.
    • Spezielle Ausnahmen gelten für die einzelnen Aufenthaltstatbestände:

      • Für die Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem Ausländer mit ausgeprägter Berufserfahrung genügt seit dem 18.11.2023 ein Gehalt von 45 % der jährlichen BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung.[10]
      • Für die Blaue Karte EU genügt seit dem 18.11.2023 ein Gehalt von 50 % bzw. 45,3 % der jährlichen BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung.[11]

Daneben müssen die Regelvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG sowie der weiteren Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 AufenthG in Abhängigkeit vom jeweiligen Aufenthaltstitel erfüllt sein.

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA)

Hinsichtlich der Zustimmung des BA gilt allgemein:

  • Es ist zunächst zu entscheiden, ob die Zustimmung grundsätzlich erforderlich ist.
  • Die sog. Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) entfällt. Das bedeutet, dass nicht mehr geprüft werden muss, ob für den konkreten Arbeitsplatz ein Bewerber aus Deutschland oder der EU zur Verfügung steht.
  • Die Prüfung der Arbeitsbedingungen durch die BA bleibt weiterhin erhalten.

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