In Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer oder selbstständig erwerbstätige Personen aus einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich unterliegen nach der Verordnung (EG) über Soziale Sicherheit Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften in allen Sozialversicherungszweigen. Dies gilt auch für Personen, die in Deutschland arbeiten, in einem anderen Mitgliedsstaat wohnen und täglich oder mindestens 1x wöchentlich in ihren Wohnstaat zurückkehren sowie für Studierende, die in Deutschland studieren und arbeiten und bisher in einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich versichert waren.[1] Grundsätzlich gelten für die Personen die deutschen Rechtsvorschriften auch in den Fällen, in denen keine Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung eintritt. Hierbei handelt es sich in der Regel um geringfügig beschäftigte Personen oder um Personen, deren Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze von Beginn an übersteigt.

[1]

S. Grenzgänger.

1.2.1 Ausnahmen

Einige ausländische Arbeitnehmer unterliegen nicht den deutschen Rechtsvorschriften. Dies sind insbesondere ausländische Arbeitnehmer,

  • die nach Deutschland von einem ausländischen Arbeitgeber entsandt wurden[1],
  • die gewöhnlich in mehreren Staaten beschäftigt oder selbstständig erwerbstätig sind,[2]
  • die aufgrund einer Ausnahmevereinbarung den Rechtsvorschriften eines anderen Staates unterliegen.[3]

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