Ausländische Arbeitnehmer aus einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich, die in Deutschland eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen, können in Deutschland gesetzlich krankenversichert werden. War der ausländische Arbeitnehmer bisher in einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich krankenversichert, können die in diesen Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Prüfung der Vorversicherungszeit für den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung berücksichtigt werden. Der Nachweis der Versicherungszeiten erfolgt über den Vordruck E 104 bzw. SED S041. Grundsätzlich können auch andere Dokumente, die Rückschlüsse auf die Geltung der Rechtsvorschriften eines anderen Staates zulassen, als Nachweis dienen. Dies sind in der Regel Arbeitsverträge, Verdienstbescheinigungen sowie Steuerbescheide.

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