Rz. 39

Nach § 15 Abs. 4 TzBfG ist im wirksam befristeten Arbeitsverhältnis die ordentliche Kündigung nur möglich, wenn dies vereinbart wurde. Diese Regelung entspricht der bisherigen Rechtsprechung zu § 620 Abs. 2 BGB.[1]

 

Rz. 40

Die Bestimmung gilt auch für Verträge mit Altersgrenze, da es sich bei einer Vereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis mit der Vollendung eines bestimmten Lebensjahres enden soll, um ein kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis handelt.[2] Bei tariflichen Altersgrenzen ergibt sich die Kündbarkeit in der Regel aus dem anwendbaren Tarifvertrag. Außerdem muss bei der Regelung einer Altersgrenze bei der gebotenen Vertragsauslegung geprüft werden, ob es der Wille der Vertragsparteien war, mit der Vereinbarung der Altersgrenze die ordentliche Kündigung auszuschließen.[3]

 

Rz. 41

Ist die ordentliche Kündigungsmöglichkeit nicht entsprechend § 15 Abs. 4 TzBfG vereinbart, verbleibt während der Vertragslaufzeit nur die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB. Diese ist durch § 15 Abs. 4 TzBfG nicht ausgeschlossen. Im Insolvenzverfahren kann auch ohne Vereinbarung nach § 113 InsO mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Kündigungsmöglichkeiten ohne ausdrückliche Vereinbarung sehen auch § 6 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG, § 2 Abs. 3 FPZG und § 21 Abs. 4 BEEG vor. Ist die Vereinbarung einer Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, ist die ordentliche Kündigung nach § 16 Satz 2 TzBfG vor dem vereinbarten Ende möglich.[4]

Spricht ein Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung im befristeten Arbeitsverhältnis aus, ohne dass diese Möglichkeit vereinbart war, muss die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Verstoßes gegen § 15 Abs. 4 TzBfG innerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG geltend gemacht werden.[5]

 

Rz. 42

Ist eine Befristungsvereinbarung mangels Schriftform unwirksam, kann beidseits vor dem vereinbarten Ende nach § 16 Satz 2 TzBfG ordentlich gekündigt werden.[6] Gleiches gilt, wenn die Befristung wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam ist.[7]

[2] S. Gräfl, § 14, Rz. 245 ff.; KR/Lipke/Bubach, 13. Aufl. 2022, § 15 TzBfG, Rz. 35; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 913.
[3] Vgl. Laux/Schlachter/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 15 TzBfG, Rz. 15, die eine großzügige Auslegung fordert; noch weiter gehender Persch, NZA 2010, 77, der für eine telelogische Reduktion von § 15 Abs. 3 TzBfG ist.
[4] Zur Kündigungsmöglichkeit bei unwirksamer Befristung s. Spinner, § 16, Rz. 5 ff.
[6] S. Spinner, § 16, Rz. 9.

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