Rz. 9

Ist die Befristung oder Bedingung des Arbeitsverhältnisses lediglich aufgrund mangelnder Schriftform unwirksam, so kann nach § 16 Satz 2 TzBfG auch der Arbeitgeber bereits vor dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses dieses ordentlich kündigen. Voraussetzung dafür ist, dass die Befristung ausschließlich wegen eines Mangels der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam ist.[1] In diesem Fall können Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jederzeit – unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften, insbesondere § 623 BGB – ordentlich kündigen.[2] Die Folgen einer unwirksamen Befristung für den Arbeitgeber sind damit im Falle der lediglich mangelnden Schriftform im Vergleich zu sonstigen Unwirksamkeitsgründen abgemildert.

[1] BAG, Urteil v. 23.4.2009, 6 AZR 533/08, Rn. 31 ff., NZA 2009, 1260, AP TzBfG § 16 Nr. 2; KR/Lipke/Bubach, 13. Aufl. 2022, § 16 TzBfG, Rz. 16; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 16 TzBfG, Rz. 8; s. Gräfl, § 14, Rz. 418 ff.
[2] HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 16 TzBfG, Rz. 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge