Rz. 9
Ist die Befristung oder Bedingung des Arbeitsverhältnisses lediglich aufgrund mangelnder Schriftform unwirksam, so kann nach § 16 Satz 2 TzBfG auch der Arbeitgeber bereits vor dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses dieses ordentlich kündigen. Voraussetzung dafür ist, dass die Befristung ausschließlich wegen eines Mangels der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam ist.[1] In diesem Fall können Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jederzeit – unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften, insbesondere § 623 BGB – ordentlich kündigen.[2] Die Folgen einer unwirksamen Befristung für den Arbeitgeber sind damit im Falle der lediglich mangelnden Schriftform im Vergleich zu sonstigen Unwirksamkeitsgründen abgemildert.
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