Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bezieht sich ausschließlich auf die geleistete Arbeitszeit. Nicht umfasst ist demnach die Erfassung des Arbeitsorts oder der Tätigkeit.

Unter geleisteter Arbeitszeit sind regelmäßig die Zeiten zu verstehen, die arbeitsvertraglich und vergütungsrechtlich relevant sind. Art. 2 Nr. 1 der europäischen Arbeitszeitrichtlinie[1] definiert die Arbeitszeit als jede Zeitspanne, in welcher der Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber währenddessen zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt bzw. Aufgaben wahrnimmt. Die Abgrenzung von Arbeitszeit und Ruhezeit erfolgt anhand des Grades der Beanspruchung und der Bindung des Arbeitnehmers durch eine arbeitgeberseitig veranlasste Tätigkeit.

Die zu erfassende Arbeitszeit umfasst nicht nur die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nach § 611a Abs. 1 BGB, sondern auch jede sonstige arbeitgeberseitig verlangte Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der geschuldeten Tätigkeit unmittelbar zusammenhängt.[2] Jede Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung gilt als "Arbeit", wenn diese der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient, also im Interesse des Arbeitgebers erfolgt.[3]

Demnach sind nicht nur der Kern der Arbeitszeit, sondern auch die Leistungen, die der Arbeitnehmer erbringt, um die vertraglich geschuldete Arbeit auszuführen, als Arbeitszeit zu erfassen. Die Arbeitszeit umfasst demnach grundsätzlich auch Nebenleistungen wie die Umkleidezeit, die Wegezeit oder die Reisezeit bei Dienstreisen, wobei es hier stets auf die genauen Umstände des Einzelfalls ankommt.

 
Hinweis

Hochfahren des Computers

Auch die Vorbereitung des Arbeitsplatzes – wie etwa die Versetzung des Arbeitscomputers in den Zustand, der für die Aufnahme der geschuldeten Arbeitsleistung erforderlich ist – unterfällt dem vergütungspflichtigen Begriff der "Rüstzeit" und ist daher zu erfassen. Der Arbeitnehmer kann seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit erst dann nachkommen, sobald die systembedingte Arbeitsvorbereitungszeit abgeschlossen ist. Diese Vorbereitungstätigkeiten erfolgen ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind demnach von dem Begriff der Arbeitszeit erfasst.[4]

[4] Vgl. ArbG Magdeburg, Urteil v. 26.10.2016, 3 Ca 3220/15.

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