2.1 Wie muss die Arbeitszeiterfassung aussehen? Gibt es Formvorschriften oder Vorgaben über den Inhalt oder Umfang?

Bis zu einer verbindlichen Regelung besteht ein Gestaltungsspielraum bei der Form der Arbeitszeiterfassung. Zu berücksichtigen sind dabei die Eigenheiten des Betriebs, insbesondere die Größe, sowie die Besonderheiten der betroffenen Tätigkeitsbereiche.

Je nach den Gegebenheiten im Betrieb können deshalb aktuell noch Aufzeichnungen in Papierform genügen.[1]

Festlegungen zum Inhalt wurden noch nicht getroffen. Wichtig ist eine Erfassung von Beginn und Ende, d.h. der gesamten Arbeitszeit einschließlich der Überstunden, um die Einhaltung der Höchstarbeits- und Ruhezeiten zu gewährleisten.[2] Nur die Erfassung der am Tag gearbeiteten Stundenzahl ist nicht ausreichend. Wird lediglich die Summe der Arbeitsstunden festgehalten, kann nicht nachvollzogen werden, ob die vorgeschriebenen Ruhepausen und Ruhezeiten tatsächlich eingehalten wurden.
2.2 Welche Möglichkeiten zur Arbeitszeiterfassung gibt es?
Da es noch keine Formvorschriften gibt, ist sowohl eine handschriftliche Erfassung, die Stechuhr, eine elektronische Erfassung, mobile Erfassungssysteme wie Apps, Browserstempeluhren u.v.m. möglich. Aber hier muss eine zukünftige gesetzliche Regelung im Blick behalten werden.
2.3 Darf die Nutzung einer Zeiterfassungs-App von Beschäftigten verlangt werden?
Ja, die Nutzung einer App kann verlangt werden. Besteht ein Betriebsrat ist dieser allerdings bei der Ausgestaltung einer elektronischen Arbeitszeiterfassung (d.h. auch bei Einführung einer Zeiterfassungs-App) zu beteiligen. Weigern sich Arbeitnehmer, Arbeitszeit wie vorgegeben zu erfassen, können arbeitsrechtliche Maßnahmen (Abmahnung, im wiederholten Fall eventuell auch eine verhaltensbedingte Kündigung) ergriffen werden.
2.4. Ist ein Dienstplan als Arbeitszeiterfassung ausreichend?
Nein. Ein Dienstplan zeigt nur die hypothetische Arbeitszeit der Arbeitnehmer und gibt keine Auskunft über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit oder Pausen. Auch ein entsprechender Vermerk, wenn ein Arbeitnehmer länger als geplant arbeitet, stellt noch keine Arbeitszeiterfassung dar.
2.5 Kann die Erfassung an Arbeitnehmer delegiert werden?
Ja. Der Arbeitgeber kann die Aufzeichnung an die Arbeitnehmer delegieren.[3]
2.6 Was muss bei der Korrektur von Arbeitszeiten beachtet werden? Dürfen Beschäftigte ihre eigenen Zeiten korrigieren?
Ja – Wenn Arbeitnehmer dazu legitimiert wurden, dürfen die eigenen Arbeitszeiten korrigiert werden. Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitszeitkonto korrekt geführt wird. Dieser Anspruch kann im Falle notwendiger Korrekturen auch gerichtlich durchgesetzt werden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht hingegen kein Anspruch mehr auf eine solche Korrektur. Da Arbeitgeber die Führung des Arbeitszeitkontos auch an Beschäftigte delegieren können, kann auch vereinbart werden, dass diese zu Korrekturen berechtigt sind. Bei jeglichen Korrekturen, egal von welcher Seite, sollte jedoch transparent und ausdrücklich auf die Korrektur hingewiesen und eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen werden.
2.7 Dürfen Pausen automatisch abgezogen werden?

Nein – Pausen dürfen nicht automatisch abgezogen werden.

Arbeitnehmer, die weniger als die gesetzlich vorgeschriebene Mindestpausenzeit nehmen und/oder eintragen, obwohl es ihnen möglich gewesen wäre, die Pausen zu nehmen, verstoßen dadurch gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Sie haben die Anweisung zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Pause nicht befolgt. Hierauf können Arbeitgeber durch Hinweise, Er- oder Abmahnungen entsprechend reagieren. Keine geeignete Reaktion auf solche Pflichtverstöße ist hingegen der automatische – also ungeprüfte – pauschale Abzug in Höhe der gesetzlichen Pausenzeiten durch "Umwandlung" von Arbeitszeit in Pausenzeit.
2.8 Gibt es für bestimmte Branchen besondere Vorgaben bei der Erfassung von Arbeitszeiten?
In Branchen, in denen bei der Zahlung von Mindestlohn eine besondere Missbrauchsgefahr besteht, gelten nach § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG) besondere Aufzeichnungspflichten. Die Branchen sind in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgelistet (z.B. das Bau-, Gaststätten- oder Beförderungsgewerbe). Es ist der Beginn, das Ende und die Dauer der Arbeitszeit zu dokumentieren. Weiter ist bei der Beschäftigung von geringfügig Beschäftigten der § 8 SGB IV zu beachten.
2.9 Was passiert mit Arbeitszeiten, die vor den offiziellen "Startzeiten" erfasst werden?
Ist eine Rahmenarbeitszeit (durch eine Regelung im Arbeitsvertrag, eine arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung, eine Betriebsvereinbarung, einen Tarifvertrag oder per Weisungsrecht) vorgegeben, müssen sich Arbeitnehmer daranhalten. Tun sie dies nicht, besteht keine Verpflichtung diese Arbeitsleistung anzunehmen und zu vergüten. Ein Verstoß gegen die Arbeitszeitvorgabe ist grundsätzlich sogar abmahnungsfähig. Etwas anderes kann sich bei einer Duldung der Abweichung durch Arbeitgeber oder bei betrieblichen Erfordern...

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