(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:
1. |
im Baugewerbe, |
2. |
im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, |
3. |
im Personenbeförderungsgewerbe, |
4. |
im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, |
5. |
im Schaustellergewerbe, |
6. |
bei Unternehmen der Forstwirtschaft, |
7. |
im Gebäudereinigungsgewerbe, |
8. |
bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, |
9. |
in der Fleischwirtschaft, |
10. |
im Prostitutionsgewerbe, |
11. |
[1]im Wach- und Sicherheitsgewerbe. |
(2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Abs. 1 vorzulegen.
(3) Die Vorlagepflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch gegenüber den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 3[2].
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