Der Begriff der vergütungsrechtlichen Arbeitszeit knüpft an die Definition der Arbeit in § 611a BGB an. Damit eine Vergütungspflicht entsteht, muss die Tätigkeit zunächst eine Arbeit i. S. d. § 611a BGB sein. Die zu zahlende Vergütung muss dabei nicht immer gleich hoch sein. Die Arbeits- oder Tarifvertragsparteien können für die eigentliche Haupttätigkeit eine Vergütung festlegen und für andere Tätigkeiten gesonderte Regelungen treffen.

 
Praxis-Beispiel

Gesonderte Vergütung für Reisezeiten

Gesonderte Vergütungsregelungen für eine andere als die eigentliche Tätigkeit können z. B. für Reisezeiten getroffen werden.[1]

Die vergütungsrechtliche Arbeitszeit ist unabhängig von der Einordnung als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG zu definieren. Denn die Qualifikation einer bestimmten Zeitspanne als Arbeitszeit im Rahmen des gesetzlichen Arbeitszeitschutzrechts führt nicht zwingend zu einer Vergütungspflicht. Umgekehrt muss auch die Herausnahme bestimmter Zeiten aus der Arbeitszeit nicht unbedingt die Vergütungspflicht ausschließen.[2]

Auch der Gerichtshof der Europäischen Union nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass die Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten besonderen Falls des bezahlten Jahresurlaubs keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet.[3]

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