Nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen im Beschlussverfahren ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus dem BetrVG, soweit nicht für Maßnahmen nach § 119§ 121 BetrVG die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

Die Norm erfasst in Form einer Generalklausel alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Betriebsverfassungsrecht ergeben können.[1] So fällt z. B. die Streitigkeit über einen Schadenersatzanspruch in die Zuständigkeit des Beschlussverfahrens, wenn er mit der Behinderung der Betriebsratsarbeit begründet wird.[2] Zwar spricht die Norm von Angelegenheiten aus dem BetrVG, doch ist ihr Wortlaut weit auszulegen, da auch betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten in ihren Anwendungsbereich fallen, die in anderen arbeitsrechtlichen und sonstigen Gesetzen enthalten sind. So finden sich Vorschriften betriebsverfassungsrechtlicher Art unter anderem in § 17 KSchG, § 14 AÜG und in verschiedenen Bestimmungen des SGB IX.

 
Praxis-Beispiel

Für die Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen gilt aufgrund der Vorschriften des § 118 BetrVG und des § 112 BPersVG die Mitbestimmung nicht.[3] Das Personalvertretungsrecht der Kirchen ist deren eigene Angelegenheit i. S. v. Art. 134 WRV i. V. m. Art. 140 GG. Die evangelische und die katholische Kirche haben für ihren Bereich sogenannte Mitarbeitervertretungsordnungen in Kraft gesetzt. Soweit diese die Rechte und Pflichten der Funktionsträger aus ihrem Arbeitsverhältnis berühren, ist hierfür die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren gegeben.

Gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG zählen zu den Angelegenheiten der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht die in §§ 119121 BetrVG geregelten Straf- und Bußgeldbestimmungen. Hier besteht eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach § 13 GVG sowie §§ 68 ff. OWiG.

Bei Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht ist im Wege des Beschlussverfahrens zu entscheiden. Es sind hierfür jedoch nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig. Nach § 83 Abs. 2 BPersVG sind für die Rechtsstreitigkeiten aus diesem Gesetz die Vorschriften des ArbGG über das Beschlussverfahren entsprechend anwendbar. Handelt es sich jedoch um Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht der Länder, regelt § 106 BPersVG die grundsätzliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, stellt aber die Entscheidung darüber, ob das Verfahren im Beschlussverfahren nach dem ArbGG oder im Verwaltungsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu entscheiden ist, den Ländern zur Wahl. Alle Länder haben insoweit das Beschlussverfahren nach dem ArbGG für anwendbar erklärt.

1.4.1.1 Anfechtung einer Betriebsratswahl

Um Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsrecht i. S. d. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, die im Beschlussverfahren zu entscheiden sind, handelt es sich insbesondere beim Streit über die Wahl (Anfechtung) oder die Nichtigkeit eines Betriebsrats.[1]

Antragsberechtigt sind 3 Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Nimmt die Gewerkschaft eine Wahlanfechtung nicht wahr, so ist sie nicht Beteiligte eines von anderen angestrengten Beschlussverfahrens.[2] Die nicht beteiligte Gewerkschaft kann dann keinerlei Rechte in diesem Verfahren geltend machen. Ein von 3 oder mehreren Arbeitnehmern eingeleitetes Wahlanfechtungsverfahren wird nicht unzulässig, wenn die Arbeitnehmer während der Dauer des Beschlussverfahrens aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Es müssen jedoch wenigstens 3 Arbeitnehmer das Beschlussverfahren weiterbetreiben.[3] Der Anfechtungsgegner ist der Betriebsrat. Wegen der Prozessvoraussetzungen gelten die Vorschriften des Urteilsverfahrens entsprechend.

Im Beschlussverfahren wird nicht von Parteien, sondern von Beteiligten gesprochen. Hierbei handelt es sich um eine abweichende Terminologie. Beteiligter des Beschlussverfahrens ist, von und gegenüber wem betriebsverfassungsrechtliche Rechte geltend gemacht werden. Der Begriff der Beteiligungsfähigkeit entspricht dem der Parteifähigkeit. Wer im Urteilsverfahren parteifähig ist, ist auch beteiligungsfähig im Beschlussverfahren. Jeder Beteiligte kann sich im Beschlussverfahren vertreten lassen. Der Betriebsrat kann sich durch einen Gewerkschaftsvertreter vertreten lassen, wenn nur ein Betriebsratsmitglied bei der Gewerkschaft Mitglied ist.[4]

Der Antragsteller muss an der Durchführung des Beschlussverfahrens ein Rechtsschutzinteresse haben. Im betriebsverfassungsrechtlichen Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG entfällt das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag, die Wahl für unwirksam zu erklären, mit Abla...

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