Wegeunfall: Unfallversicherungsschutz von Fahrgemeinschaften

Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht auch auf dem Weg zum Abholen eines Arbeitskollegen. Wie gestaltet sich der Unfallversicherungsschutz aber z. B. wenn Tank-Stopps eingelegt werden oder wenn die Fahrgemeinschaft Brötchen kauft?

Zu den Arbeitsunfällen zählen auch Wegeunfälle. Das sind Unfälle auf dem unmittelbaren Weg in der Regel zwischen Wohnung und Ort der unfallversicherten Tätigkeit. Umwege zum Zwecke privater Besorgungen sind dagegen nicht versichert. Deshalb stellt sich immer wieder die Frage, ab welchem Zeitpunkt Fahrgemeinschaften unfallversichert sind. Beginnt der Unfallversicherungsschutz hier erst ab dem Treffpunkt, von dem gemeinsam der Arbeitsweg angetreten wird?

Unfallversicherung der Fahrgemeinschaft

Ein gemeinsamer Treffpunkt ist nicht erforderlich. Mitglieder einer Fahrgemeinschaft sind auf dem gemeinsamen Weg zu oder von der Arbeitsstelle auch dann gesetzlich unfallversichert, wenn sie die einzelnen Mitfahrer von zu Hause abholen. Voraussetzung ist, dass keine unnötigen Umwege gefahren werden oder der Weg mit privaten Besorgungen erweitert wird. Der Versicherungsschutz besteht auch fort, wenn die Mitfahrer an unterschiedlichen Arbeitsstellen abgesetzt werden.

Wegeunfall beim Tanken und Brötchenkauf?!

Ein Tank-Stopp an der nächstgelegenen Tankstelle ist in der Regel unfallversichert, wenn er ungeplant, aber notwendig ist, um den Arbeitsweg fortsetzen zu können. Nimmt der Fahrer einen Umweg in Kauf, um billiger zu tanken, ist die Fahrgemeinschaft auf dieser Strecke allerdings nicht unfallversichert. Auch der Umweg zur Bäckerei oder zum Zeitungskiosk gilt als privat veranlasst. Geschieht auf diesem privaten Streckenteil ein Unfall, besteht kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.

Vorstellung beim Durchgangsarzt erforderlich

Unfallverletzte sind nach Wegeunfällen einem Durchgangsarzt (D-Arzt) vorzustellen, wenn die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt. Ist das nicht der Fall und die notwendige ärztliche Behandlung dauert voraussichtlich maximal eine Woche, kann grundsätzlich auf die Vorstellung beim Unfallarzt verzichtet werden.
Der D-Arzt entscheidet, ob allgemeine Heilbehandlung beim Hausarzt durchgeführt wird oder wegen Art oder Schwere der Verletzung besondere Heilbehandlung erforderlich ist. Diese führt er selbst durch. In Fällen der allgemeinen (hausärztlichen) Behandlung überwacht er den Heilverlauf.

Wichtig: Arbeitgeber sind verpflichtet, auf die Vorstellung beim D-Arzt hinzuweisen. Die Berufsgenossenschaften bieten im Internet eine D-Arzt-Suche an.  


Verspätete D-Arzt Vorstellung bei Wegeunfall

Häufig merken Verletzte erst nach einigen Tagen, dass sich eine behandlungsbedürftige Erkrankung durch ein vergangenes Unfallereignis entstanden ist. Im Zweifelsfall sollte besser der D-Arzt konsultiert werden. Für den Fall etwaiger Spätfolgen ist die Feststellung eines unfallversicherten Ereignisses einfacher zu belegen, je kürzer die Zeitspanne zwischen Unfall und Meldung ist.
Erfolgt eine verspätete Meldung eines Arbeits-/Wegeunfalls, gleichen die Krankenkassen und Berufsgenossenschaft ihre Kosten untereinander aus.

Arbeitgeber müssen bei Arbeits-/Wegeunfällen mit Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen Entgeltfortzahlung leisten. Das gilt immer unabhängig von der Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeits-/Wegeunfall ausgelöst wurde.

Verletztengeld nach Arbeits- und Wegeunfällen

Bei Arbeitsunfähigkeit durch Arbeits-/Wegeunfall zahlen die Berufsgenossenschaften nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber das sog. Verletztengeld. Dieses wird auftragsweise auch über die Krankenkassen den Versicherten ausgezahlt. Die Zahlungen enden wie beim Krankengeld mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit, spätestens mit Ablauf der 78. Woche - jedoch nicht vor Ende einer stationären Behandlung.


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