SV-Meldeverfahren: PGR bei Praktikanten und Dualstudenten

Bei Praktikanten und Teilnehmern an dualen Studiengängen muss melderechtlich unterschieden werden: Erreicht das Entgelt die Geringverdienergrenze für Auszubildende, oder nicht. Je nach Ergebnis gelten unterschiedliche Personengruppenschlüssel (PGR).

Praktikanten in einem in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikum gelten in der Sozialversicherung als Auszubildende. Für Praktikanten gilt damit auch die Geringverdienergrenze, soweit das Arbeitsentgelt die Einkommensgrenze von 325 EUR nicht übersteigt. Und noch eine weitere Folge ergibt sich aus der Gleichstellung mit den Azubis: Gilt die Geringverdienergrenze, sind bei der Krankenkasse keine Zusatzbeiträge fällig. Zwar ist derzeit die Anzahl der Krankenkassen mit Zusatzbeitrag stark rückläufig, doch theoretisch müssen die Kassen für die Zukunft in der Lage sein, diesen Personenkreis eindeutig zu identifizieren.

PGR richtet sich nach der Geringverdienergrenze

Um das zu erreichen, müssen Arbeitgeber bei Teilnehmern an einem vorgeschriebenen Praktikum ab sofort verschiedene Personengruppenschlüssel (PGR) im Meldeverfahren nutzen. Praktikanten, deren Entgelt die Geringverdienergrenze von 325 EUR übersteigt, sind auch weiterhin mit dem PGR 105 zu melden. Neu ist die Nutzung des PGR 121, soweit das Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt. Das haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung mit Besprechungsergebnis vom 14./15.3.2012 (TOP 4) beschlossen.

PGR 121 bleibt auch bei Überschreitung durch Einmalzahlung gültig

Der Betrag von 325 EUR ist seit Jahren festgeschrieben. Wird die Entgeltgrenze in einem Monat nur ausnahmsweise wegen einer Einmalzahlung überschritten, wirkt sich dies zwar in der Beitragsberechnung aus; melderechtlich bleibt es in diesen Fällen jedoch beim PGR 121.

Und wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt wird?

Aufpassen müssen Entgeltabrechner bei Praktikanten ohne Arbeitsentgelt: Für diesen Personenkreis darf unverändert nur der PGR 105 genutzt werden. Diese Praktikanten zählen in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht zu den Beschäftigten.

Auch bei Teilnehmern an dualen Studiengängen wird unterschieden

Die Teilnehmer an allen Formen von dualen Studiengängen gelten seit 1.1.2012 als Auszubildende und sind grundsätzlich kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Wie bei den genannten Praktikanten ist auch für diesen Personenkreis nach der Entgelthöhe zu unterscheiden: Übersteigt das Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht, sind die Teilnehmer an dualen Studiengängen mit dem PGR 121 zu melden. Im Übrigen gilt der PGR 102 für „Auszubildende ohne besondere Merkmale“. Sofern in einzelnen Phasen des Studiums kein Arbeitsentgelt gewährt wird, sind die Teilnehmer in diesen Zeiten ebenfalls mit dem PGR 102 als versicherungspflichtig zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu melden.

Achtung Übergangsfälle: Für Dualstudenten mit einem Entgelt innerhalb der Geringverdienergrenze ist bei Beschäftigungsverhältnissen, die vor dem 1.1.2012 begannen und über den 31.12.2011 hinaus andauerten bzw. weiter bestehen der PGR 121 rückwirkend zum 1.1.2012 zu berücksichtigen.

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