Steuerpflichtige Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung
Mitglieder des Vorstands einer AG sind nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Nicht versicherungspflichtige Personen können sich jedoch freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern (§ 7 Abs. 1 SGB VI).
Freiwillig Versicherte haben ihre Beiträge als Versicherungsnehmer selbst zu tragen (§ 171 SGB VI). Diese Regelung schließt jedoch eine Übernahme der Beitragszahlung durch Dritte oder eine Erstattung der Beiträge nicht aus.
Leistet die Firma einen Zuschuss zur Beitragszahlung, so fließt dem leitenden Mitarbeiter der Betrag bei Zahlung zu - ggf. im abgekürzten Zahlungsweg bei direkter Zahlung an die gesetzliche Rentenversicherung. Dasselbe gilt bei freiwilliger Fortführung der Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk, soweit der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den zu zahlenden Beiträgen leistet.
Der Zuschuss des Arbeitgebers stellt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs eine Entlohnung dar. Die Erlangung eines Anspruchs auf Versorgungsleistungen liegt grundsätzlich im Interesse desjenigen, dessen Versorgung sichergestellt werden soll. Zwar mag es ein betriebliches Anliegen des Arbeitgebers sein, durch gegenwärtige Leistung von Zuschüssen später zu erbringende Pensionslasten zu reduzieren. Das Gericht betont jedoch die erhebliche Bedeutung, die die Sicherung der Altersversorgung für den Mitarbeiter hat.
Deshalb tritt das Interesse des Arbeitgebers an der Finanzierung und Sicherung seiner Versorgungszusage nicht derart in den Vordergrund, dass der Vorteil des Arbeitnehmers als bloße Begleiterscheinung des vom Arbeitgeber mit der Leistung verfolgten betrieblichen Zwecks anzusehen wäre.
Im Ergebnis handelt es sich damit um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
(Vgl. BFH, Urteil vom 24. September 2013, VI R 8/11, BFH/NV 2014 S. 92)
Hinweis |
Die Zuschüsse zur Rentenversicherung bzw. zu den Beiträgen zum Versorgungswerk sind auch nicht als Zukunftssicherungsleistungen steuerfrei (§ 3 Nr. 62 EStG):
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