Sozialversicherung bei Ein-Euro-Jobs

Ein-Euro-Jobs sind "Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung". Sie werden von verschiedenen Einrichtungen in unterschiedlicher Form angeboten. Beschäftigungen gegen Entgelt sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig - doch wie verhält es sich bei Ein-Euro-Jobs?

Seit Einführung der Regelungen zum Arbeitslosengeld II (Harz IV) sind Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung bekannt. Es handelt sich um Maßnahmen für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können. 

Die Idee ist nicht neu, denn es gab auch früher im Bereich der Sozialhilfe eine vergleichbare Regelung. Das Angebot an Arbeitsgelegenheiten ist bunt. Typische Arbeitgeberpflichten ergeben sich für die Anbieter solcher Tätigkeiten aber nicht.

Was sind Arbeitsgelegenheiten?

Arbeitsgelegenheiten sollen einerseits die soziale Integration fördern, andererseits aber auch die Beschäftigungsfähigkeit aufrechterhalten, um die Chancen am Arbeitsmarkt zu erhöhen. Sie dürfen keine regulären Beschäftigungsverhältnisse verdrängen oder die Einrichtung von Arbeitsplätzen verhindern. Üblicherweise handelt es sich um befristete Teilzeitjobs zwischen drei und zwölf Monaten mit einer Arbeitszeit von 20 bis maximal 30 Stunden pro Woche. Die Teilnehmenden erhalten ihr Arbeitslosengeld II (ALG II) weiter und bekommen dazu eine angemessene Aufwandsentschädigung, die nicht auf die Leistung angerechnet wird. Über den ALG II-Bezug besteht weiter Versicherungsschutz in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.

Arbeitsgelegenheiten auch für Flüchtlinge

Auch Flüchtlingen soll es ermöglicht werden, schon während des Asylverfahrens in Kontakt mit der deutschen Arbeitswelt und Gesellschaft zu kommen. Damit kann die Zeit bis zur Anerkennung des Asylstatus sinnvoll genutzt werden. Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht deshalb sogenannte Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) gegen Mehraufwands­entschädigung vor, die zum Gemeinwohl beitragen sollen. Das Programm richtet sich an volljährige arbeitsfähige Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit hoher Bleibewahrscheinlichkeit, die nicht mit einer schnellen Entscheidung des Amtes rechnen können. Die Teilnahme ist nicht vorgesehen für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer einschließlich der Inhaber einer aufenthaltsrechtlichen Duldung.

Welche Arbeiten sind als 1-Euro-Job denkbar?

Die denkbaren Arbeitsgelegenheiten sind vielfältig. Staatlich gefördert werden nur Arbeiten, die zusätzlich, wettbewerbsneutral und im öffentlichen Interesse sind. Der Teilnehmer kann zum Beispiel

  • als Einkaufshilfe arbeiten,
  • bei Freizeitaktivitäten in der Pflege unterstützen,
  • in den Flüchtlingsunterkünften (unter anderem bei der Essenausgabe, in der Kleiderkammer oder bei der Reinigung) helfen,
  • in öffentlichen Einrichtungen (zum Beispiel Stadtbücherei) unterstützen oder
  • Autos der Feuerwehr pflegen.

Hierunter fallen beispielsweise aber auch Arbeitsgelegenheiten in Arbeitsprojekten von Vereinen, die speziell darauf ausgelegt sind, straffällige und aus der Haft entlassene Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.

Mehraufwandsentschädigung = Ein-Euro-Job

Für die zusätzlichen Arbeiten, die von kommunalen und freien Trägern sowie von gemeinnützigen Einrichtungen und Vereinen angeboten werden, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen, die pro Arbeitsstunde circa ein bis zwei Euro betragen soll. So kam es zu der Bezeichnung "Ein-Euro-Job".

1-Euro-Job ist kein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis

Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung begründen ein von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis. Das bedeutet, sie begründen kein auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag beruhendes Arbeitsverhältnis. Die Mehraufwandsentschädigung in Höhe von etwa ein bis zwei Euro pro Arbeitsstunde stellt keinen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit dar. Es liegt auch kein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vor, weil es vordergründig an einem Austausch von Arbeit und Entgelt mangelt. Die Mindestlohnbestimmungen gelten demzufolge auch nicht. Somit ergeben sich letztlich keine Melde- und Beitragspflichten für den Auftraggeber, auch nicht im Rahmen eines 450-Euro-Minijobs.


Schlagworte zum Thema:  Minijob, Versicherungspflicht, Beschäftigung