- Dynamische Geringfügigkeitsgrenze im Minijob
- Minijob: Unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
- Midijob: Neue Höchstgrenze und Formeln im Übergangsbereich
- Neue Beitragslastverteilung im Übergangsbereich
- Bestandschutzregelungen für Alt-Midijobber bis 520 Euro

Ab 1. Oktober 2022 profitieren Midijobber mehr und auch länger vom Übergangsbereich. Die heutige Höchstgrenze von 1.300 Euro wird nicht nur auf 1.600 Euro angehoben, sondern Arbeitnehmende im unteren Einkommensbereich oberhalb von 520 Euro werden noch stärker entlastet als bisher. Arbeitgeber werden dafür stärker belastet.
Arbeitnehmende mit einem durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt im sogenannten Übergangsbereich werden umgangssprachlich Midijobber genannt. Sie sind sozialversicherungspflichtig, profitieren aber von niedrigeren Abgaben. Leistungsrechtliche Nachteile in den einzelnen Sozialversicherungszweigen haben sie dadurch nicht. Die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme erfolgt heute über eine, zukünftig dann über zwei Formeln.
Midijob-Regelung und Formel bis 30. September 2022
Arbeitnehmende, die regelmäßig im Monat ein Arbeitsentgelt erzielen, welches in der vorausschauenden Betrachtung oberhalb von 450 Euro und maximal 1.300 Euro liegt, befinden sich im Übergangsbereich. Die beitragspflichtige Einnahme (BE) ermittelt sich über folgende Formel:
BE = F x 450 + ([1300/(1300-450)] - [450/(1300-450)] x F) x (AE - 450) |
Der Faktor F ergibt sich, wenn der Wert 30 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze der allgemeinen Rentenversicherung, der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung. Am 1. Januar 2022 belief sich dieser Wert auf 39,95 Prozent, sodass der Faktor F 0,7509 (30 : 39,95) beträgt.
Die gekürzte Formel lautet:
1,131876 x Arbeitsentgelt - 171,439 (alle weiteren Nachkommastellen sind ohne Einfluss auf das Ergebnis) |
Midijob-Regelung und Formel ab 1. Oktober 2022
Der Übergangsbereich umfasst Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (520,01 Euro) bis maximal 1.600 Euro. Die beitragspflichtige Einnahme ermittelt sich nach folgender Formel:
BE = F x G + ([1600/(1600-G)] - [G/(1600-G)] x F) x (AE - G) |
In der Formel steht AE für Arbeitsentgelt und G für die Geringfügigkeitsgrenze. Der Faktor F berechnet sich nun, indem der Wert 28 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz geteilt wird. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz ermittelt sich wie heute. F entspricht danach einem Wert von 0,7009 (28 : 39,95).
Die (auf 10 Dezimalstellen) gekürzte Formel lautet:
1,1440111111 x AE - 230,4177777777 |
Gesonderte Formel zur Berechnung der Arbeitnehmerbeitragsanteile
Zur Bestimmung des vom Arbeitnehmenden zu tragenden Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird als beitragspflichtige Einnahme der Betrag zugrunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet:
BE = [1600/(1600-G)] x (AE - G) |
Die (auf 10 Dezimalstellen) gekürzte Formel lautet:
1,4814814814 x AE - 770,3703703703 |
Midijob-Formel ab 1. Januar 2023
Ab dem 1. Januar 2023 steigt die obere Entgeltgrenze der Midijobs auf 2.000 Euro. Mehr dazu lesen Sie hier.
Auswirkungen auf die Beitragslastverteilung
Die Konsequenz aus zukünftig zwei Berechnungen ergibt die niedrigere Belastung für Arbeitnehmende und die höhere Belastung für Arbeitgeber. Mehr dazu erfahren Sie im Kapitel "Neue Beitragslastverteilung im Übergangsbereich".
können Sie hier ausführen in welchem Gesetz die Regelungen zum Überschreiten der Gerinfügigkeitsrichtlinie steht?
die Regelungen zum unvorhersehbaren Überschreiten wurden im Rahmen des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung angepasst. Damit wird ab 1. Oktober 2022 der § 8 SGB IV um den neuen Absatz 1b erweitert. Dort heißt es: Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
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