Minijob: Geringfügig entlohnt oder kurzfristig beschäftigt?

Befristete Beschäftigungen können auch geringfügig entlohnt ausgeübt werden. Arbeitgeber müssen sich dann entscheiden, welche Beschäftigungsart sie melden. Vorher muss geprüft werden, ob der Minijob wirklich versicherungsfrei ist. Hierbei sind Besonderheiten zu beachten.

Grundsätzlich gilt, dass kurzfristige Beschäftigungen aufgrund ihrer kurzen Dauer und geringfügig entlohnte Beschäftigungen aufgrund der Höhe des Arbeitsentgelts geringfügig sind. Aber auch hier gilt: Keine Regel ohne Ausnahme! Die Höhe des Arbeitsentgelts ist entscheidend für die kurzfristige Beschäftigung, wenn diese berufsmäßig ausgeübt wird. Doch welche Entgeltgrenze gilt bei Teilmonaten?

Kurzfristige nicht berufsmäßige Beschäftigung

Für die Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung ist allein entscheidend, ob die zu beurteilende Beschäftigung bei ihrem Beginn auf längstens 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage befristet ist. Bereits im laufenden Kalenderjahr ausgeübte kurzfristige Beschäftigungen sind zu berücksichtigen. Die Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts ist (auch bei den Vorbeschäftigungen) irrelevant.

Kurzfristige berufsmäßige Beschäftigung

Die Prüfung der Berufsmäßigkeit (News v. 17.1.2014)  ist abhängig von der Höhe des erzielten Arbeitsentgelts. Eine Beschäftigung bis zu einem Arbeitsentgelt von 450 EUR im Monat kann immer kurzfristig gemeldet werden, wenn die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 450 EUR im Monat ist die kurzfristige Beschäftigung jedoch ausgeschlossen, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird. Die monatliche Entgeltgrenze von 450 EUR ist bei Teilmonaten anteilig zu berücksichtigen. Bei vollen Beschäftigungsmonaten ist die Anzahl der Beschäftigungstage irrelevant.

Beispiel 1

Befristete Beschäftigung: 1.6. – 10.6.2014 (10 Arbeitstage), Arbeitsentgelt: 200 EUR, maßgebende Entgeltgrenze für Beschäftigungszeitraum: 150 EUR (450 EUR : 30 x 10 Kalendertage) = keine kurzfristige Beschäftigung

Beispiel 2

Befristete Beschäftigung: 1.6. – 31.7.2014 (20 Arbeitstage), Arbeitsentgelt: 400 EUR/Monat, maßgebende Entgeltgrenze für Beschäftigungszeitraum: 900 EUR (450 EUR x 2 Monate) = kurzfristige Beschäftigung

Beispiel 3

Befristete Beschäftigung: 1.1. – 31.12.2014 (Rahmenvertrag mit 50 Arbeitstagen), Arbeitsentgelt: 450 EUR/ Monat, maßgebende Entgeltgrenze für Beschäftigungszeitraum: 5.400 EUR (450 EUR x 12 Monate) = kurzfristige Beschäftigung

Geringfügig entlohnte befristete Beschäftigungen

Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt bis 450 EUR im Monat erfüllen die Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Dies gilt auch dann, wenn der Beschäftigungszeitraum befristet ist. Es bietet sich außerdem an, wenn die max. Zeitdauer für kurzfristige Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr schon ausgeschöpft ist. Allerdings ist zu beachten, dass die zulässige monatliche Entgeltgrenze von 450 EUR bei einem Zeitraum von weniger als 30 Tagen anteilig zu berücksichtigen ist (450 EUR : 30 x Anzahl der Kalendertage). Bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens 30 Tagen gilt pro Monat ein Wert von 450 EUR.

Beispiel 1

Befristete Beschäftigung: 1.6. – 20.6.2014, Arbeitsentgelt für Beschäftigungszeitraum: 400 EUR, maßgebende Entgeltgrenze für Beschäftigungszeitraum: 300 EUR (450 EUR : 30 x 20) = keine geringfügig entlohnte Beschäftigung

Beispiel 2

Befristete Beschäftigung: 1.06. – 15.7.2014, Arbeitsentgelt für Beschäftigungszeitraum: 800 EUR, maßgebende Entgeltgrenze für Beschäftigungszeitraum: 900 EUR (450 EUR x 2) = geringfügig entlohnte Beschäftigung

Weniger Sozialabgaben für kurzfristige Beschäftigung

Während für geringfügig entlohnte Beschäftigungen vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % und der Beitragsanteil zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % zu zahlen sind, fallen für kurzfristige Beschäftigungen allenfalls die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1) oder bei Mutterschaftsleistungen (U2) sowie die Insolvenzgeldumlage an.