Versicherungspflicht bei Haupt- und Nebenbeschäftigungen

Bei Mehrfachbeschäftigten gibt es vielfältige Kombinationen aus Haupt- und Nebenbeschäftigungen. Diese haben unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen.

Werden von einem Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs) bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, dann sind die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Minijobs sind Beschäftigungen mit einem Entgelt von höchstens monatlich 400 EUR.

Beispiel 1: Mehrere Minijobs

Eine Servicekraft arbeitet bei Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 190 EUR und bei Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 140 EUR.

Lösung: Die Servicekraft ist in beiden Beschäftigungen versicherungsfrei.

Das Entgelt aus beiden Beschäftigungen übersteigt in der Addition 400 EUR nicht. Entsprechendes gilt, wenn 3 oder mehr, für sich betrachtet geringfügig entlohnte, Minijobs ausgeübt werden und das Entgelt insgesamt 400 EUR nicht übersteigt.

Mehrere Minijobs neben Hauptbeschäftigung

Werden geringfügige Beschäftigungen neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt, so bleibt nur ein Mini-Job versicherungsfrei. Die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt versicherungsfrei. Jede weitere Beschäftigung wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Arbeitnehmer, die bereits in einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung stehen, können damit neben der Hauptbeschäftigung einen sozialversicherungsfreien 400-Euro-Minijob ausüben.

Achtung Arbeitslosenversicherung

Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung werden geringfügige und nicht geringfügige Beschäftigungen nie zusammengerechnet.

Beispiel 2: Minijob neben Hauptbeschäftigung

Ein Arbeitnehmer übt bei

Arbeitgeber A eine Hauptbeschäftigung aus mit  mtl. 2.600 EUR Entgelt brutto.

Zusätzlich nimmt er ab 15.03.2012 bei Arbeitgeber B eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit mtl. 250 EUR Entgelt auf.

Lösung: Da neben der (Haupt-)Beschäftigung bei Arbeitgeber A eine Nebenbeschäftigung sozialversicherungsfrei bleibt, ist die Beschäftigung bei Arbeitgeber B kranken-, pflege- und rentenversicherungsfrei. Auch zur Arbeitslosenversicherung ist die Beschäftigung versicherungsfrei.

Mehrere Minijobs neben Hauptbeschäftigung

Der Arbeitnehmer nimmt ab 1.6.2012 bei Arbeitgeber C eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung mit mtl. 120 EUR Entgelt auf.

Lösung: Der Arbeitnehmer ist weiterhin in der Hauptbeschäftigung bei A versicherungspflichtig. Bei B und C handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen 400 EUR nicht übersteigt. Neben der (Haupt-)Beschäftigung bei Arbeitgeber A bleibt der erste Mini-Job bei Arbeitgeber B kranken-, pflege- und rentenversicherungsfrei. Die zweite (Neben-)Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen. Dadurch wird die Beschäftigung bei C kranken-, renten- und pflegeversicherungspflichtig.

Zur Arbeitslosenversicherung sind die Beschäftigungen B und C versicherungsfrei. Das Entgelt aus diesen Beschäftigungen überschreitet jeweils 400 EUR nicht. Sie werden nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.