Beitragsberechnung: Wie wird die BBG ermittelt?

Werden von einem Arbeitnehmer mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, berechnet und zahlt jeder Arbeitgeber die Beiträge aus dem von ihm gezahlten Arbeitsentgelt. Jedoch werden Beiträge auch bei Mehrfachbeschäftigten insgesamt höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) berechnet.

Bleiben die Entgelte aus mehreren Beschäftigungen zusammengerechnet unterhalb der BBG, berechnet jeder Arbeitgeber aus dem dort jeweils erzielten Entgelt die Beiträge. Übersteigen die Einnahmen zusammen die BBG, wird der beitragspflichtige Betrag zwischen den beteiligten Arbeitgebern aufgeteilt.

Das geschieht nach der Formel 

BBG x Arbeitsentgelt jeweilige Beschäftigung : Arbeitsentgelt aus allen Beschäftigungen

Beispiel - Berechnung anteilige BBG

1.900 EUR Entgelt Arbeitgeber A

2.200 EUR Entgelt Arbeitgeber B

4.100 EUR Entgelt gesamt

Beitragsbemessungsgrenze KV/PV 3.825 EUR (2012)

Berechnung des anteilig beitragspflichtigen Entgelts pro Arbeitgeber: 

Lösung: Arbeitgeber A berechnet die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus einem Entgelt von 1.772,56 EUR, Arbeitgeber B berechnet aus 1.922,07 EUR. Der die BBG übersteigende Teil des Entgelts ist bei jedem Arbeitgeber jeweils beitragsfrei.

Rechenweg 

Arbeitgeber A

3.825 EUR x 1.900 EUR

: 4.100 EUR = 1.772,56 EUR

Arbeitgeber B

3.825 EUR x 2.200 EUR

: 4.100 EUR = 2.052,44 EUR

beitragspflichtiges Entgelt insgesamt = 3.825 EUR (max. beitragspflichtiger Betrag = BBG)

Berechnung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung

Durch die abweichende BBG in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist für diese Versicherungszweige die Berechnung gesondert nach der gleichen Formel durchzuführen. 2012 beträgt die maßgebliche BBG monatlich 5.600 EUR West/4.800 EUR Ost.

Berechnung bei Teilmonaten

Wird die versicherungspflichtige Beschäftigung zwar laufend, aber nicht während des ganzen Kalendermonats ausgeübt, so ist die jeweils anteilige BBG zu ermitteln. Sie wird immer auf kalendertäglicher Basis errechnet. Dazu wird die tägliche BBG ungerundet mit den beitragspflichtigen Kalendertagen des Zeitraums vervielfacht. Das Ergebnis wird auf 2 Dezimalstellen mathematisch gerundet.

Was ist bei Kurzarbeit zu beachten?

Wenn bei einem mehrfach beschäftigten Arbeitnehmer in der Hauptbeschäftigung Kurzarbeit ausgeübt wird, hat dies keine weiteren Auswirkungen auf die Beitragsberechnung bei den weiteren Beschäftigungsverhältnissen. Die Beiträge zur Renten- und  Arbeitslosenversicherung werden bei allen weiteren Beschäftigungen unbeachtlich der Kurzarbeit aus dem Volllohn berechnet.

Haftung des Arbeitgebers

Grundsätzlich haften Arbeitgeber immer nur für die Beiträge, die auf das bei ihnen erzielte Entgelt entfallen. Auch bei Mehrfachbeschäftigungen können die Einzugsstellen daher nicht einen Arbeitgeber für Beiträge aus dem Entgelt haftbar machen, das bei einem anderen Arbeitgeber im Rahmen einer Mehrfachbeschäftigung erzielt wurde.