Berücksichtigung von Einmalzahlungen und Gleitzonenregelung

Erzielt ein mehrfach beschäftigter Arbeitnehmer einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, sind die Einmalzahlungen bis zur anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.

Als Einmalzahlung gelten alle Zuwendungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Es handelt sich dabei um Bezüge, die in größeren Zeitabständen als monatlich gewährt werden (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld).

Vergleichsberechnung mit der gesamten Entgeltsumme

Zahlt ein Arbeitgeber in einem Entgeltzahlungszeitraum eine Einmalzahlung, ist die Summe aller bisher erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte aus allen versicherungspflichtigen Beschäftigungen der Beitragsbemessungsgrenze gegenüberzustellen. In Höhe des bis zur Beitragsbemessungsgrenze verbleibenden Differenzbetrages ist das von diesem Arbeitgeber einmalig gezahlte Arbeitsentgelt beitragspflichtig. Als Vergleichszeitraum gilt das Kalenderjahr bis zum Zuordnungsmonat der Einmalzahlung.

Beispiel:

Arbeitgeber A monatlich 2.500 EUR und Urlaubsgeld 1.800 EUR (einmalig im Juni 2012)

Arbeitgeber B monatlich 1.100 EUR

Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis Juni 2012 macht bei Arbeitgeber A  15.000 EUR (6 x 2.500 EUR) aus. In demselben Zeitraum wurde bei Arbeitgeber B ein beitragspflichtiges Entgelt in Höhe von 6.600 EUR (6 x 1.100 EUR) erzielt. Das Gesamtentgelt in diesem Zeitraum beträgt 21.600 EUR. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) beträgt für den Vergleichszeitraum zur Kranken- und Pflegeversicherung 22.950 EUR (6 x 3.825 EUR). Die Differenz der Summe der Arbeitsentgelte zur BBG beträgt 22.950 EUR – 21.600 EUR =  1.350 EUR.

Lösung: Die Einmalzahlung ist in der Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.350 EUR beitragspflichtig. Der darüber hinausgehende Teil bleibt beitragsfrei. Eine entsprechende Berechnung ist anhand der höheren BBG für die Renten- und Arbeitslosenversicherung vorzunehmen.

Mehrfachbeschäftigung in der Gleitzone

Übt ein Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen nebeneinander aus, müssen die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen auch für die Überprüfung der besonderen Beitragsberechnung in der Gleitzone zusammengerechnet werden. Dabei werden nur Arbeitsentgelte aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen berücksichtigt. Minijobs sind ebenfalls zu berücksichtigen, wenn sie durch die Zusammenrechnung zur Versicherungspflicht führen. In der Gleitzone steigt der Arbeitnehmeranteil vom Beginn der Gleitzone (400,01 EUR) linear bis maximal zu einem Entgelt in Höhe von 800 EUR an.

Schlagworte zum Thema:  Einmalzahlung, Gleitzone, Mehrfachbeschäftigung