Wer zahlt was bei Schönheitsoperationen?
Zwar gibt es keine offizielle Statistik, aber die Zahlen einzelner Ärzteverbände lassen den Schluss zu, dass mindestens 500.000 Operationen jährlich in der Bundesrepublik allein aus kosmetischen Gründen durchgeführt werden. Die Tendenz steigt, obwohl mit einem solchen Eingriff zahlreiche Risiken verbunden sind - nicht nur medizinischer Art, sondern auch in finanzieller Hinsicht.
Kosmetische Eingriffe sind nicht Sache der Krankenkassen
Schönheitsoperationen werden von den Krankenkassen in erster Linie als rein kosmetische Eingriffe gewertet. Die Kassen dürfen Kosten nur übernehmen, wenn eine medizinische Notwendigkeit für die Behandlung vorliegt. Ob jedoch eine Operation auch der Gesundheit dienlich ist, lässt sich oft nicht pauschal festlegen. Bei Wiederherstellungen nach Unfällen oder Verbrennungen werden die Kosten nahezu immer übernommen. Ansonsten kommt es auf den Einzelfall an.
Gutachten des MDK als Entscheidungsbasis
Daher beauftragen die Kassen jeweils den Medizinischen Dienst (MDK) mit einer entsprechenden Untersuchung. Dort entscheiden Fachärzte über die medizinische Notwendigkeit eines Eingriffs. Meist müssen hierzu umfangreiche Unterlagen, z. B. ausführliche ärztliche Befundberichte, Nachweise über (psycho-)therapeutische Behandlungen und ggf. vorliegende psychologische Gutachten vorgelegt werden. Das Gutachten des MDK zur medizinischen Notwendigkeit ist die Grundlage für die Entscheidung der Krankenkasse. Kassen haben in der Vergangenheit beispielsweise die Kosten übernommen für eine
· Lidkorrektur, weil die hängenden Lider die Sicht einschränkten (Schlupflider),
· Brust-OP bei deutlich ungleichen Brüsten nach der Entfernung eines Tumors oder
· Fettabsaugung bei krankhafter Fettverteilungsstörung (Reiterhosensyndrom).
Kein Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber
Doch die in den meisten Fällen selbst zu tragenden Kosten für den ärztlichen Eingriff sind längst nicht alles: Ein Arbeitnehmer, der sich einer medizinisch nicht erforderlichen Schönheitsoperation unterzieht, hat für die Zeitdauer der Arbeitsverhinderung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen seinen Arbeitgeber. Denn ein solcher Arbeitsausfall ist selbstverschuldet. Bereits im Jahr 1984 hat das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil festgestellt, dass der Arbeitgeber nur das "normale" Krankheitsrisiko des Arbeitnehmers zu tragen habe. Risiken, die der Arbeitnehmer durch selbst veranlasste, medizinisch nicht indizierte Eingriffe eingeht, gehören nicht zum normalen Krankheitsrisiko (BAG, Urteil v. 29.02.1984, 5 AZR 92/82). Dieser Grundsatz gilt als „gefestigte Rechtsprechung“.
Problem: Arbeitgeber kennt die Diagnose nicht
In der Praxis stellt sich zunehmend als Handicap heraus, dass Arbeitgeber die Ursache (Diagnose) für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gar nicht kennen. Denn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber enthält keinen ICD-Schlüssel für die Erkrankungsart. Der Arbeitgeber muss der Bescheinigung insoweit "blind" vertrauen.
Und hier stößt man auf ein weiteres Problem: Obwohl nicht zulässig, stellen viele Ärzte in Unkenntnis über die rechtlichen Regelungen zur Entgeltfortzahlung auch bei Schönheitsoperationen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus.
Eine pragmatische Lösung diese Problems gibt es für Arbeitgeber nicht. Sie können nur drauf vertrauen, dass die Arbeitnehmer keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen und die Behandlung in ihrem Urlaub durchführen lassen.
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