Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Steuerliche Anerkennung

Die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten Privatnutzung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ist nach einem neuen Urteil zumindest zwischen Ehegatten fremdunüblich.

Geringfügige Beschäftigung 

Das an geringfügig Beschäftigte (sogenannte Minijobber) gezahlte Arbeitsentgelt kann mit dem Steuersatz von 2 Prozent pauschal besteuert werden, wenn

  • das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 EUR monatlich nicht übersteigt und
  • der Arbeitgeber im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum den pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung zu entrichten hat.

Steuerliche Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnis 

In einem aktuellen Streitfall beim Bundesfinanzhof (Urteil vom 10. Oktober 2018, X R 44-45/17) beschäftigte der gewerblich tätige Kläger seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft. Vereinbart wurde

  • eine wöchentliche Arbeitszeit von neun Stunden und
  • ein Monatslohn von 400 Euro.

Im Rahmen des Arbeitsvertrages überließ er außerdem seiner Ehefrau einen Pkw zur uneingeschränkten Privatnutzung. Den nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelten geldwerten Vorteil rechnete er auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 Euro an, sodass kein Auszahlungsbetrag verblieb.

Das Finanzamt und nun letztinstanzlich auch der Bundesfinanzhof haben den Arbeitsvertrag steuerlich nicht anerkannt. Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen müssen für die steuerrechtliche Beurteilung sowohl hinsichtlich der wesentlichen Vereinbarungen als auch der Durchführung fremdüblichen Maßstäben entsprechen. Nach diesen Grundsätzen hält der Bundesfinanzhof jedenfalls eine uneingeschränkte und zudem selbst­beteiligungsfreie Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten für ausgeschlossen.


Fremdübliche Maßstäbe  bei Dienstwagenüberlassung 

Denn ein Arbeitgeber werde im Regelfall nur dann bereit sein, Mitarbeitern die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (beispielsweise Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stünden. Bei einer lediglich geringfügig entlohnten Arbeitsleistung steige das Risiko des Arbeitgebers, dass sich die Überlassung eines Firmenfahrzeugs für ihn wegen einer nicht abschätzbaren Intensivnutzung durch Mitarbeiter nicht mehr wirtschaftlich lohne. Als unerheblich hat es der Bundesfinanzhof im Urteilsfall angesehen, dass die Ehefrau für ihre dienstlichen Aufgaben im Betrieb auf die Nutzung eines Pkw angewiesen war.

Überlassung eines Dienstwagens

Der Bundesfinanzhof hat mit dem Urteil keinesfalls entschieden, dass die Überlassung eines Dienstwagens an geringfügig Beschäftigte - insbesondere zur beruflichen Nutzung - nicht in Betracht kommt. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs würde der Arbeitgeber einem Fremden ein Fahrzeug aber nur unter der Bedingung einer Kilometerbegrenzung für private Fahrten oder einer (gegebenenfalls erst nach überschrittenem Kilometerlimit greifenden) Zuzahlung stellen. Es erscheint aber ohnehin zweifelhaft, ob die Konstruktion Minijob mit Dienstwagen zur privaten Nutzung als aktuelle Gestaltungsoption überhaupt noch in Betracht kommt. Ein gewichtiger Hinderungs­grund könnte der Mindestlohn sein, bei dem die Firmenwagengestellung nicht berücksichtigt wird.

Mit der Entscheidung bestätigt der BFH seinen ablehnenden Beschluss vom 21. Dezember 2017 (III B 27/17, BFH/NV 2018 S. 432). Das Finanzgericht Köln hatte hingegen im Urteilsfall als Vorinstanz das geringfügige Beschäftigungsverhältnis anerkannt (Finanzgericht Köln, Urteil vom 27. September 2017, 3 K 2547/16, BB 2018 S. 1123). Mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs dürfte die in mehreren Verfahren streitige Rechtsfrage nun aber endgültig geklärt sein.