Pauschale Zuschläge für Wechseldienst sind nicht steuerfrei

In einem aktuellen Urteilsfall war die steuerliche Bewertung einer Zulage für einen Polizeibeamten strittig, die er für seinen Dienst zu wechselnden Zeiten erhalten hatte. Der Bundesfinanzhof lehnte jetzt die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3b EStG ab. Die Zulagen für einen Dienst zu wechselnden Zeiten werden nach seiner Auffassung nicht für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt. Die Richter beurteilen die streitige Zulage vielmehr als finanziellen Ausgleich für wechselnde Dienste und die damit verbundenen besonderen Belastungen durch den Biorhythmuswechsel.
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Zuschlägen
Daneben weist der Bundesfinanzhof auf folgende Grundsätze hin, die allgemein bei der Gewährung von Zuschlägen zu beachten sind, wenn diese steuerfrei bleiben sollen:
- Die gewährten Zuschläge müssen "für" Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit geleistet werden; die Zahlung des Zuschlags muss daher konkret zweckbestimmt erfolgen.
- Die Bezeichnung des Zuschlags allein ist jedoch nicht ausschlaggebend.
- Es muss sich nach den Vorgaben des Arbeitgebers objektiv um ein zusätzliches Entgelt für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit handeln.
- Begünstigt sind nur solche Zuschläge, die ausschließlich eine ungünstig liegende Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit abgelten; Zulagen für andere Erschwernisse sind nicht steuerfrei.
Pauschal gezahlte Zuschläge müssen korrigiert werden
Beim Bundesfinanzhof ist noch ein weiteres Verfahren mit ähnlicher Thematik anhängig: Aktenzeichen VI R 20/16. Hier hatte das Finanzgericht Niedersachsen positiv entschieden und die Steuerfreiheit bejaht - allerdings unter weiteren Voraussetzungen.
Im Streitfall leistete ein Polizeibeamter neben der Nacht- oder Wochenendschicht auch mindestens viermal im Monat Dienst zu wechselnden Zeiten. Ohne den Dienst in der Nacht oder am Wochenende wurde keine pauschale Zulage gezahlt. Das Finanzgericht urteilte in diesem Fall, dass die pauschal gezahlten Abschläge dann steuerfrei bleiben können, wenn diese jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung mit dem tatsächlichen Dienst abgeglichen und korrigiert werden.
Die pauschalen Abschläge müssen spätestens zum Ende des Kalenderjahres bzw. beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis korrigiert werden. (Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 25. Mai 2016, Aktenzeichen 2 K 11208/15.)
Beim Bundesfinanzhof ist nun jedoch auch in diesem Fall mit einem abschlägigen Urteil zu rechnen.
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