Leitsatz

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nur nach § 3b EStG steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden gezahlt werden. Ein Pilot bezieht daher keinen steuerfreien Arbeitslohn, wenn er für den Dienst zu begünstigten Zeiten pauschale und gleichbleibende Flugzulagen erhält.

 

Sachverhalt

Ein Flugkapitän bezog für seine Arbeit in der Nacht und an Sonntagen eine pauschale Flugzulage. Die Höhe der Zulage war monatlich gleichbleibend und nicht an die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu begünstigten Zeiten gekoppelt. Das Finanzamt erkannte die Steuerfreiheit der Flugzulage nach § 3b EStG nicht an und verwies auf den fehlenden Bezug zur tatsächlich abgeleisteten Arbeitszeit.

 

Entscheidung

Die Steuerbefreiung nach § 3b EStG kommt für die Flugzulage nicht in Betracht. Neben dem Grundlohn gezahlte Zuschläge sind nur steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist grundsätzlich eine Einzelaufstellung der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit. Durch eine solche Aufstellung wird gewährleistet, dass nur Zuschläge steuerfrei bleiben, die für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden. Wird die Arbeit an Sonn- und Feiertagen und in der Nacht - wie im Urteilsfall - lediglich pauschaliert abgegolten, ist ein solcher Zusammenhang nicht gegeben. Eine Steuerfreiheit nach § 3b EStG scheitert ferner an der Tatsache, dass die Flugzuschläge nicht neben dem Grundlohn gezahlt wurden. Sie ergaben sich lediglich aus einem heraus gerechneten Anteil am Gehalt.

 

Hinweis

Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG geht in der Praxis häufig verloren, weil die Arbeitsparteien pauschale Zuschläge vereinbaren. Aus steuerlichen Gründen sollte daher bereits im Arbeitsvertrag darauf geachtet werden, dass die Zuschläge nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden zu begünstigten Zeiten gezahlt werden.

Die Richter ließen die Revision zu, weil sie daran zweifelten, dass dem Gesetzgeber bei Schaffung des § 3b EStG die Besonderheiten des Flugverkehrs bewusst waren. Ein Aktenzeichen beim BFH liegt noch nicht vor.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2010, 6 K 2/08

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