Zusammenfassung

 
Begriff

Mit einem Zuschlag zum Grundlohn will der Arbeitgeber die Leistungserbringung eines Arbeitnehmers honorieren, der zu Zeiten arbeitet, an denen die Mehrheit der Beschäftigten arbeitsfrei hat, oder über die betriebliche Arbeitszeit hinaus arbeitet. Zuschläge werden im Regelfall gezahlt für Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit und Überstunden.

Nur die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind innerhalb bestimmter Grenzen steuer- und beitragsfrei. Neben den genannten Zuschlägen hat ein Arbeitnehmer teilweise noch Anspruch auf Zulagen, die an andere Tatbestandsmerkmale anknüpfen: Lohnzuschläge für Mehrarbeit, Erschwerniszulagen (z. B. Hitze- oder Wasserzuschläge) sowie Gefahren- und Schmutzzulagen.

Zum Arbeitslohn gehören sämtliche Bezüge, die sich zumindest im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen. Werden solche Lohnzulagen zur Anerkennung besonderer Leistungen oder mit Rücksicht auf die Besonderheit der Arbeit gezahlt, sind sie lohnsteuerpflichtig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, auch im Bereich übertariflicher Zuschläge.

Lohnsteuer: Das Einkommensteuergesetz enthält in § 19 Abs. 1 EStG nur eine beispielhafte Aufzählung, welche Bezüge zum Arbeitslohn gehören. Eine Definition des Arbeitslohnbegriffs findet sich in § 2 Abs. 1 LStDV, der in Abs. 2 Nr. 6 und 7 LStDV beispielhaft besondere Entlohnungen für Mehrarbeit bzw. Lohnzuschläge nennt, die wegen der Besonderheit der Arbeit gewährt werden. Schließlich enthält R 19.3 Abs. 1 Nr. 1 LStR den Hinweis, dass zum Arbeitslohn auch Lohnzuschläge für Mehrarbeit sowie Erschwerniszuschläge zählen. Die Besteuerung von steuerpflichtigen Lohnzuschlägen richtet sich nach § 39b EStG. Anforderungen und Umfang der Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen sind in § 3b EStG festgelegt. Ergänzende Hinweise unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung aufgestellten Rechtsgrundsätze finden sich in R 3b LStR.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht von Lohnzuschlägen ist in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV i. V. m. § 1 SvEV geregelt. Die hiervon abweichende beitragsrechtliche Beurteilung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 v. 29.6.2006 (BGBl I 2006 S. 1402) mit Wirkung zum 1.7.2006 festgelegt. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben zu dieser Thematik am 22.6.2006 ein Gemeinsames Rundschreiben (GR v. 22.6.2006-I) veröffentlicht.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Zuschläge für besondere Leistungen oder Belastungen pflichtig pflichtig
Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit

frei

(bis 50 EUR/Stunde)

frei

(bis 25 EUR/Stunde)
 

Arbeitsrecht

1 Anspruch des Arbeitnehmers

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Zuschlag kann sich aus Gesetz, Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Auch eine betriebliche Übung kann einen entsprechenden Anspruch begründen.

 
Wichtig

Zuschläge bei Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit

Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung.[1]

Für die an Sonn- oder Feiertagen (tagsüber) geleistete Arbeit ist nach § 11 Abs. 3 ArbZG ein Ersatzruhetag zu gewähren.

Leistet ein Arbeitnehmer allerdings Nachtarbeit (ggf. auch an Sonn- oder Feiertagen), hat der Arbeitgeber für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zeit bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag zu gewähren, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen.[2]

 
Hinweis

Gleichbehandlung bei tariflichen Nachtarbeitszuschlägen

Häufig sehen tarifvertragliche Regelungen unterschiedlich hohe Zuschläge für Nachtarbeit vor. Differenziert wird dabei u. a. danach, ob d...

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