Sachverhalt

Ein Arbeitgeber in Dresden (Sachsen) bittet seinen Arbeitnehmer am Buß- und Bettag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr zu arbeiten, um einen Eilauftrag zu erledigen. Hierfür sagt der Arbeitgeber neben dem Stundenlohn von 15 EUR einen Zuschlag von 30 EUR je Arbeitsstunde zu. Für diesen Arbeitseinsatz erhält der Arbeitnehmer insgesamt 360 EUR.

Kann der Arbeitgeber den Zuschlag steuerfrei zahlen oder unterliegt er dem Lohnsteuerabzug und damit der Sozialversicherungspflicht?

Ergebnis

Ob ein Tag ein gesetzlicher Feiertag ist, bestimmt sich nach § 3b Abs. 2 Satz 4 EStG nach dem Ort der Arbeitsstätte. Im Bundesland Sachsen ist der Buß- und Bettag ein gesetzlicher Feiertag.

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer für diesen Tag bei einem Arbeitseinsatz einen steuerfreien Zuschlag von 125 % zum Grundlohn zahlen. Bezogen auf den Grundlohn von 15 EUR beträgt der steuerfreie Zuschlag 18,75 EUR.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitslohn für diesen Arbeitseinsatz wie folgt abrechnen:

 
Lohnsteuer und Sozialversicherung
Gezahlter Stundenlohn (8 Std. x 15 EUR)   120 EUR
Zusätzlicher Zuschlag (8 Std. x 30 EUR)   + 240 EUR
Davon lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (8 Std. x 18,75 EUR) 150 EUR  
Davon lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig (8 Std. x 11,25 EUR) 90 EUR  
Insgesamt gezahlter Lohn   360 EUR
Davon insgesamt lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei   - 150 EUR
Davon insgesamt lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig   210 EUR

Von dem gezahlten Zuschlag unterliegen 210 EUR dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherungspflicht.

Hinweis

Wenn ein Sonntag zugleich Feiertag ist, kann der steuerfreie Zuschlag nicht mehrfach gewährt werden. Der Zuschlag richtet sich in diesem Fall nach dem Feiertagszuschlag.

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