Sachverhalt

In einem Unternehmen wird üblicherweise an Sonn- und Feiertagen gearbeitet. Ein Arbeitnehmer mit einem Stundenlohn von 15 EUR ist in der Spätschicht an 2 Sonntagen im Monat eingesetzt. Die Schicht beginnt jeweils um 12:00 Uhr und endet um 20:00 Uhr.

Wie hoch ist der steuer- und sozialversicherungsfreie Sonntagszuschlag im Monat?

Ergebnis

Dem Arbeitnehmer können folgende Zuschläge für geleistete Sonntagsarbeit lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden, soweit diese auch tatsächlich gezahlt werden:

 
Höchstmöglicher Sonntagszuschlag für diesen Arbeitnehmer pro Stunde (15 EUR x 50 %) 7,50 EUR
Höchstmöglicher Sonntagszuschlag für diesen Arbeitnehmer in diesem Monat insgesamt (7,50 EUR x 8 Std. x 2 Tage) 120,00 EUR

Ob Zuschläge gezahlt werden müssen, richtet sich nach den Regelungen des Tarifvertrags, der Betriebsvereinbarung oder des Arbeitsvertrags. Eine gesetzliche Verpflichtung gibt es nicht. Wenn im Unternehmen die Verpflichtung zur Zahlung besteht oder der Arbeitgeber diese Zuschläge auf freiwilliger Basis zahlt, bleiben diese ausschließlich im Rahmen des § 3b EStG steuerfrei. Die Lohnsteuerfreiheit der Zuschläge ist im Wesentlichen von folgenden Voraussetzungen abhängig:

  • Der Arbeitnehmer muss während der begünstigten Zeit tatsächlich arbeiten.
  • Die tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist anhand von Einzelaufstellungen nachzuweisen. Schichtpläne, Stempelkarten bzw. Stundenzettel oder vergleichbare Aufzeichnungen als Nachweis für Prüfungszwecke sind aufzubewahren.
  • Die Zuschläge müssen eindeutig als Zahlung neben dem Grundlohn vereinbart sein, weshalb dies durch Vorlage der Arbeitsverträge oder Vereinbarungen nachgewiesen werden muss (wenn nicht ohnehin im Tarifvertrag geregelt).
  • Die in § 3b Abs. 1 und 3 EStG genannten lohnsteuerfreien Zuschlagssätze sind keine Freigrenzen. Der maximale Zuschlagssatz beträgt 50 % vom Grundlohn für die Sonntagsarbeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Wird der Zuschlagssatz überschritten, ist der überschreitende Betrag steuerpflichtig.

Hinweis

Die Lohnsteuerfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen ist auf einen Grundlohn von 50 EUR pro Stunde beschränkt, für die Sozialversicherungsfreiheit beträgt der maximale Grundlohn 25 EUR pro Stunde. Der übersteigende Betrag unterliegt dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherungspflicht. Wird an Sonn- und Feiertagen auch Nachtarbeit geleistet, können die Zuschläge addiert werden, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Ist dagegen ein Sonntag zugleich auch Feiertag, kann ein Zuschlag nur bis zur Höhe des Feiertagzuschlags steuerfrei gezahlt werden.

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