Zusammenfassung

 
Begriff

Feiertagsarbeit bezeichnet die an den auf gesetzlicher Grundlage des Landesrechts geregelten Feiertagen tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung. Feiertagsarbeit ist nur eingeschränkt zulässig.

Lohnzuschläge, die zur Anerkennung besonderer Leistungen oder mit Rücksicht auf die Besonderheit der Arbeit gezahlt werden, sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.

Abweichend hiervon gilt eine gesetzliche Steuerbefreiung für Zulagen, die der Arbeitgeber als Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge gewährt. Die Steuerbefreiung ist der Höhe nach begrenzt. Für welche Feiertage steuerfreie Zuschläge zulässig sind, ist im Gesetz abschließend geregelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Regelungen zu gesetzlichen Feiertagen finden sich überwiegend in einzelnen landesrechtlichen Normen. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sieht ein grundsätzliches Arbeitsverbot an Feiertagen vor (§ 9 ArbZG), lässt aber Ausnahmen zu (§ 10 ArbZG). Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) begründet den Entgeltanspruch für die aufgrund eines Feiertags ausgefallene Arbeitszeit (§ 2 EFZG). Arbeits- oder Tarifverträge sehen oftmals besondere Zuschläge für erbrachte Feiertagsarbeit vor.

Lohnsteuer: Die Voraussetzungen sowie die erforderliche Berechnung der Steuerfreiheit sind geregelt in § 3b EStG und R 3b LStR.

Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert das zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung heranzuziehende Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV legt fest, unter welchen Bedingungen bestimmte Entgeltbestandteile kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Feiertagszuschläge bis zu 125 % bzw. 150 % des Grundlohns frei
(max. 50 EUR/Stunde)
frei
(max. 25 EUR/Stunde)
 

Arbeitsrecht

1 Gesetzliche Feiertage

Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, ist in Ländergesetzen, hinsichtlich des 3. Oktober im Einigungsvertrag (Art. 2) geregelt. Danach sind gesetzliche Feiertage in allen Bundesländern: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, 3. Oktober, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag (25. und 26. Dezember).

Infographic

Bundeslandabhängig kommen dazu: Heilige Drei Könige (6. Januar) in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt; Ostersonntag und Pfingstsonntag in Brandenburg; Fronleichnam in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen (soweit durch RVO bestimmt) und Thüringen (soweit überwiegend katholische Bevölkerung); Mariä Himmelfahrt (15. August) in Bayern (soweit durch Verordnung bestimmt für Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland; Reformationstag in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen in Gebieten mit überwiegend evangelischer Bevölkerung; Buß- und Bettag in Sachsen; Allerheiligen in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland in Gebieten mit überwiegend katholischer Bevölkerung. In Berlin ist zusätzlich der 8. März (Internationaler Frauentag) Feiertag. In der Stadt Augsburg ist außerdem der 8. August ein gesetzlicher Feiertag, in Thüringen der Weltkindertag.[1] An kirchlichen Feiertagen, die nicht zugleich gesetzliche Feiertage sind, darf der Arbeitgeber nicht einseitig ohne Lohnzahlung Arbeitsruhe anordnen.

[1] Wegen des Arbeitsverbots an gesetzlichen Feiertagen s. Sonntagsarbeit; zur tarifvertraglichen Freistellung an "Vorfeiertagen" (24.12./31.12.) vgl. BAG, Urteil v. 11.7.2019, 6 AZR 460/18.

2 Arbeitszeitgesetz

2.1 Beschäftigungsverbot

Nach § 9 Abs. 1 ArbZG besteht ein grundsätzliches zwingendes Beschäftigungsverbot an Feiertagen[1] von 0 bis 24 Uhr. Erfasst werden sämtliche Formen der Beschäftigung. Dazu zählen auch Bereitschaftsdienste, Rufbereitschaft, die Vornahme von Abschlussarbeiten[2], aber auch berufliche Fort- und Weiterbildung im Betrieb.[3]

 
Hinweis

Beschäftigungsverbot an nicht bundeseinheitlichen Feiertagen

Fallen (z. B. beim Arbeiten im Homeoffice) Betriebs- oder Unternehmenssitz und Arbeitsort des Arbeitnehmers auseinander, gilt in Bezug auf nicht bundeseinheitliche Feiertage Folgendes:

  • Grundsätzlich sind die gesetzlichen Feiertagsregelungen am konkreten Arbeitsort maßgeblich – es kommt also weder auf den Sitz des Arbeitgebers noch auf den Wohnsitz des Arbeitnehmers an.[4]
  • Ist der Tag am (Homeoffice-)Arbeitsort ein Feiertag, darf der Arbeitnehmer nicht arbeiten, auch wenn der Tag am Betriebssitz kein Feiertag ist.
  • Ist der Tag am (Homeoffice-)Arbeitsort dagegen kein Feiertag, ist der Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet, auch wenn der Tag am Betriebssitz oder dem Sitz des Unternehmens ein Feiertag ist.
  • Ist der Arbeitnehmer i...

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