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Sonntagsarbeit

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Zusammenfassung

 
Begriff

Lohnzuschläge, die zur Anerkennung besonderer Leistungen oder mit Rücksicht auf die Besonderheit der Arbeit gezahlt werden, sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.

Abweichend hiervon gilt eine gesetzliche Steuerbefreiung für Zulagen, die der Arbeitgeber als Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge gewährt. Die Steuerbefreiung ist der Höhe nach begrenzt. Sonntagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr am Sonntag.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Grundsätzlich gilt nach § 9 Abs. 1 ArbZG ein Arbeitsverbot an Sonntagen.

Lohnsteuer: Voraussetzungen sowie die erforderliche Berechnung der Steuerfreiheit sind in § 3b EStG und R 3b LStR geregelt.

Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV legt fest, unter welchen Bedingungen bestimmte Entgeltbestandteile kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Sonntagszuschläge bis zu 50 % des Grundlohns frei
(bis 50 EUR/Stunde)
frei
(bis 25 EUR/Stunde)
 
Praxis-Beispiele
  • Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit: Bemessungsgrundlage für steuerfreie SFN-Zuschläge
  • Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit: Sonntagszuschlag
  • Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit: Sonntagszuschlag, 50 %
  • Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit: Sonntagszuschlag, 100 %
  • Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit: Sonntagszuschlag, 50 % und Nachtzuschlag, 25 % und 40 %
  • Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit: Sonntagszuschlag, 50 % und Nachtzuschlag, 25 %
  • Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit: Zuschläge im Krankheitsfall

Arbeitsrecht

1 Grundsätzliches Arbeitsverbot

Nach § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24...

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  • § 14 Klageerhebung / I. Muster für eine Klage
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  • Überstunden/Mehrarbeit / 7.1 Regelung des TVöD
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  • Außenanlagen / 4 AfA-Grundsätze
    436
  • Führerscheinkosten, Übernahme durch Arbeitgeber
    434
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