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Praxis-Beispiele: Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Na ... / 3 Sonntagszuschlag, 50 %

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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Sachverhalt

Ein Mitarbeiter erhält ein monatliches Gehalt von 9.600 EUR. Dies entspricht einem Stundenlohn von 60 EUR. Für zusätzliche Arbeit an Sonntagen erhält er einen Zuschlag von 50 % auf den Grundlohn. In einem Monat fallen 30 Stunden Sonntagsarbeit an.

In welcher Höhe unterliegen die Zuschläge der Lohnsteuer bzw. der Sozialversicherung?

Ergebnis

Der lohnsteuerfreie Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 %. Während aus steuerlicher Sicht der Zuschlag aus einem Grundlohn von maximal 50 EUR pro Stunde lohnsteuerfrei bleibt, kann der Zuschlag für den Bereich der Sozialversicherung lediglich aus einem Grundlohn von 25 EUR je Stunde berechnet werden.

Die Abrechnung der Zuschläge erfolgt folgendermaßen:

 
Lohnsteuer  
Gezahlter Zuschlag für Sonntagsarbeit (30 Std. x 60 EUR x 50 %) 900 EUR
Davon lohnsteuerfrei (30 Std. x 50 EUR x 50 %) 750 EUR
Lohnsteuerpflichtig 150 EUR
Die Sonntagszuschläge unterliegen i. H. v. 150 EUR dem Lohnsteuerabzug.
 
Sozialversicherung  
Gezahlter Zuschlag für Sonntagsarbeit (30 Std. x 60 EUR x 50 %) 900 EUR
Davon sozialversicherungsfrei (30 Std. x 25 EUR x 50 %) 375 EUR
Sozialversicherungspflichtig 525 EUR
Die Beitragsbemessungsgrenzen sind in allen Zweigen der Sozialversicherung bereits überschritten. Für die gezahlten Zuschläge sind daher keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

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Zusammenfassung Begriff Lohnzuschläge, die zur Anerkennung besonderer Leistungen oder mit Rücksicht auf die Besonderheit der Arbeit gezahlt werden, sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Abweichend hiervon gilt eine gesetzliche Steuerbefreiung für Zulagen, ...

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