Befreiung Krankenversicherung: Teilzeit nach Pflege Elternzeit

Viele Arbeitnehmer verringern nach der Elternzeit ihre Arbeitszeit. Dadurch vermindert sich meist auch das Entgelt. Folge: Bislang aufgrund der Entgelthöhe krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer werden krankenversicherungspflichtig. Trotzdem kann die PKV fortgesetzt werden.

Es ist ein häufiger Praxisfall: Höherverdienende versicherungsfreie Arbeitnehmer kommen nach der Elternzeit zurück ins Unternehmen. Statt der vorherigen Vollbeschäftigung möchten sie jetzt jedoch lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausüben. Lässt sich der Arbeitgeber darauf ein und sind die arbeitsrechtlichen Fragen geklärt, taucht spätestens dann die Frage auf: Was ist mit der Krankenversicherung?

Krankenversicherungspflicht für bislang freiwillig gesetzlich Versicherte und PKV-Versicherte

Im Regelfall besteht zu diesem Zeitpunkt eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine private Krankenvollversicherung. Durch die nun allerdings per Teilzeitvereinbarung verminderte Arbeitszeit und das entsprechend verringerte Entgelt tritt jedoch Krankenversicherungspflicht ein.

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht während und nach der Elternzeit

Eine gleichartige Fragestellung ergibt sich, wenn schon während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. Für Teilzeitvereinbarungen während der Elternzeit gibt es jedoch schon länger eine Befreiungsoption.

Weniger bekannt bei Betroffenen und in den Personalabteilungen ist, dass auch bei Eintritt von Krankenversicherungspflicht wegen Teilzeit seit einigen Monaten die Befreiungsmöglichkeit besteht.

Befreiung bei Teilzeitbeschäftigung möglich

Es können solche Arbeitnehmer auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreit werden,

  • die im Anschluss an die Inanspruchnahme von Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen,

  • deren Arbeitszeit die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes beträgt und

  • die in einer Vollbeschäftigung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei wären (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V).

Die Befreiungsoption gilt nicht nur für eine neue Beschäftigung bzw. bei einem Arbeitgeberwechsel. Auch bestehende, im Umfang angepasste Arbeitsverhältnisse werden von der Regelung erfasst.

Hinweis: Die Vorschrift zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gilt nicht nur bei Elternzeit, sondern auch bei der Inanspruchnahme einer Pflegezeit. Weitere Informationen zum Befreiungsantrag, zur Form oder zur Frist finden Sie im Lexikon-Beitrag Befreiung von der Versicherungspflicht.

Zeitliche Voraussetzung muss für die Befreiung erfüllt sein

Voraussetzung für die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist allerdings, dass der Arbeitnehmer bereits seit mindestens 5 Jahren versicherungsfrei wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze sein muss. Das dürfte in den meisten Fällen in der Praxis kein Problem sein, denn die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Nutzung von Elternzeit oder Pflegezeit werden auf die 5 Jahre angerechnet. Für die Berechnung des 5-Jahres-Zeitraumes wird immer ab Beginn der Krankenversicherungspflicht durch Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung zurückgerechnet.


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