LAG Düsseldorf: Unwirksame Kündigung einer AfD-nahen Professorin
Das Urteil zeigt, wie wichtig es für Arbeitgeber ist, sorgfältig mit Abmahnungen und Kündigungen umzugehen (Lesen Sie hier mehr zu häufigen Fehlern bei Abmahnungen). Obwohl das Gericht feststellte, dass das Arbeitsverhältnis zwischen Professorin und Universität durchaus belastet ist, rechtfertigten die Vorwürfe des Arbeitgebers eine Kündigung nicht oder die Kündigungsgründe waren bereits durch Abmahnungen verbraucht. Auch der Auflösungsantrag blieb erfolglos.
Der Fall: Viele Vorwürfe, eine unwirksame Kündigung und ein erfolgloser Auflösungsantrag
Der Arbeitgeber kündigte der BWL-Professorin fristlos, hilfsweise ordentlich. Vorausgegangen waren viele Querelen und Abmahnungen. Die Hochschule monierte die Nebentätigkeit der Professorin als Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin mit einer Abmahnung. Sie erteilte ihr eine weitere Abmahnung, weil sie einen Korrekturgehilfen eingesetzt hatte und ihre Studierenden per E-Mail um Spendengelder für dessen Kosten gebeten hatte. Ihren Antrag auf Bewilligung hatte der Arbeitgeber zuvor abgelehnt.
Kündigung: Vorwurf der Pflichtverletzung durch eigenmächtiges Handeln
Unstimmigkeiten gab es auch über den Einsatz der Professorin in Lehrveranstaltungen und einer möglichen Vertretung. Da die Professorin eine Vorlesung abgegeben wollte, schlug sie einen Lehrbeauftragten als Ersatz vor. Es gab darüber einen E-Mail-Wechsel, aber es kam es zu keinem Lehrauftrag. Der von der Professorin benannte Ersatz führte dennoch eine Vorlesung für die Professorin durch. Dies führte zum Vorwurf der Hochschule, dass die Professorin einer ihrer Vorlesungen unentschuldigt ferngeblieben sei. Und dass sie eigenmächtig einen externen Lehrbeauftragten zum Abhalten der weiteren Vorlesungen engagiert habe.
AfD-Nähe als Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Im Prozess trug der Arbeitgeber zudem vor, die Professorin diffamiere andere Mitarbeiter, habe ihren Wohnsitz nicht an den Niederrhein verlegt und sei damit ihrer Residenzpflicht nicht nachgekommen. Auch ihre Nähe zur AfD mache eine weitere Zusammenarbeit mit ihr unzumutbar, argumentierte die Hochschulleitung. Die Professorin war bei der Bundestagswahl für die Partei Die Alternative für Deutschland (AfD) in Schleswig-Holstein als Kandidatin angetreten. Die Hochschulleitung hatte ihr untersagt, einen Raum der Hochschule für eine Veranstaltung zu nutzen.
Unwirksame Kündigung: Vorwürfe teilweise durch Abmahnungen verbraucht
Das LAG Düsseldorf entschied, wie schon zuvor das Arbeitsgericht Mönchengladbach, dass die fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung der Professorin unwirksam war. Die Vorwürfe waren aus Sicht des Gerichts teilweise bereits abgemahnt und als Kündigungsvorwurf verbraucht, wie beispielsweise die eigenmächtige Beauftragung des Korrekturassistenten sowie der Spendenaufruf.
Hier zählte für das Gericht insbesondere, dass die Professorin danach weiter beschäftigt wurde. Es stellte fest, dass die Mitarbeiterin zwar nicht befugt gewesen sei, einen Externen als Ersatz für eine Vorlesung zu beauftragen, erkannte aber nicht, dass sie sich im Hinblick auf die vorherigen Gespräche mit dem Dekan über eindeutige Anweisungen hinweggesetzt habe. Die Nebentätigkeit der Professorin sei jahrelang bekannt gewesen und toleriert worden, befand das Gericht und ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zu.
Auflösungsantrag des Arbeitgebers erfolglos
Auch der Auflösungsantrag, den der Arbeitgeber daraufhin im Prozess stellte, um das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung aufzulösen, war erfolglos. Ein solcher ist nach §§ 9, 10 KSchG im Fall einer sozial unwirksamen Kündigung möglich, vorausgesetzt das Arbeitsverhältnis lässt sich auch im Prozess nicht durch eine gütliche Einigung beenden. Zudem müssen Gründe vorliegen, die dazu führen, dass es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
LAG Düsseldorf: Künftige Zusammenarbeit weiter möglich
Obwohl das Gericht im konkreten Fall feststellte, dass das Arbeitsverhältnis zwischen Professorin und Universität durchaus belastet ist, konnte es keine besonderen Auflösungsgründe erkennen. Aus Sicht der Richter war das Verhalten der Professorin in der Gesamtbetrachtung nicht so schwerwiegend, als dass eine künftige Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unmöglich scheine.
Parteipolitische Ausrichtung rechtfertigt keine Auflösung
Ihre AfD-Nähe war für das LAG kein Auflösungsgrund. Die politische Ausrichtung rechtfertige dies nicht, argumentierte das Gericht. Denn soweit die Hochschule sich an einer von ihrer geplanten Veranstaltung gestört habe, dürfe sie ihr diese in Wahrnehmung des Hausrechts untersagen.Teilweise fehlte es dem Gericht auch an konkretem Sachvortrag. Der pauschale Vorwurf, dass die Professorin andere Mitarbeiter diffamiere, sei nicht ausreichend gewesen.
Hinweis: LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2019, Az: 7 Sa 370/18; Vorinstanz: Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 21.03.2018, Az: 2 Ca 2819/17
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