Kündigung eines Stasi-Mitarbeiters unwirksam
Eine frühere Mitarbeit beim ehemaligen Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) ist nicht per se ein Kündigungsgrund, wie das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg zeigt. Es reicht für eine Kündigung nach Auffassung des Gerichts nicht aus, dass der Arbeitnehmer auf die Frage nach seiner Stasi-Mitarbeit gelogen hat.
Fristlose Kündigung nach Bekanntwerden der Stasi-Mitarbeit
Der Arbeitnehmer war zuletzt als stellvertretender Direktor des Landesinstituts für Rechtsmedizin des Landes Brandenburg beschäftigt. In den Jahren 1988 und 1989 war er in seiner Funktion als Militärarzt für das MfS als inoffizieller Mitarbeiter tätig. Seit dem Jahr 1990 ist er bei dem Land Brandenburg beschäftigt. Dem Arbeitgeber beantwortete er damals die Frage nach einer Mitarbeit für das MfS nicht wahrheitsgemäß. Dieser erfuhr durch den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienste erst von der Stasi-Tätigkeit, nachdem sich der Arbeitnehmer 2016 für die Stelle des Direktors des genannten Landesinstituts beworben hatte. Der Arbeitnehmer leugnete diese erneut, worauf der Arbeitgeber, das Land, das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß kündigte.
LAG Berlin-Brandenburg: Auch fristgemäße Kündigung unwirksam
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte in dem Berufungsverfahren nur noch über die fristgemäße Kündigung zu entscheiden, nachdem die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom Arbeitsgericht rechtskräftig festgestellt worden war. Die fristgemäße Kündigung war nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts jedoch ebenfalls rechtsunwirksam. Die Begründung hierfür lautete, dass das „Maß der Verstrickung des Arbeitnehmers in die Tätigkeit des MfS“ als eher gering einzuschätzen sei.
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ist Arbeitgeber zumutbar
Das Gericht verpflichtete den Arbeitgeber, das Land Brandenburg, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Angesichts der langen, unbeanstandet gebliebenen Tätigkeit im Landesdienst könne dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung zugemutet werden, auch wenn die mehrfache Leugnung der – sehr lange zurückliegenden – MfS-Tätigkeit eine Belastung des Arbeitsverhältnisses dargestellt habe.
Hinweis: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2017, Az: 5 Sa 462/17
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