Kündigung einer Sixt-Mitarbeiterin unwirksam

Der Autovermieter Sixt ist in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit drei Kündigungen einer Mitarbeiterin gescheitert. Diese wollte am Standort Flughafen Düsseldorf zusammen mit Kolleginnen einen Betriebsrat gründen.

Bei der Autovermietung Sixt geht der heftige Konflikt um die Gründung von Betriebsräten weiter. Das Unternehmen hat bei mehr als 7.000 Beschäftigten weltweit an keinem einzigen Standort einen Betriebsrat. An den Standorten Frankfurter Flughafen sowie Düsseldorfer Flughafen sollte im vergangenen Jahr eigentlich ein Wahlvorstand gewählt werden, doch unmittelbar vor den entscheidenden Versammlungen kündigte der Arbeitgeber den Beschäftigten, die sich für einen Betriebsrat stark gemacht hatten. Der Autovermieter betonte, die Entlassungen hätten nichts mit den Wahlvorbereitungen für einen Betriebsrat zu tun.

Im vorliegenden Verfahren musste Sixt vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf bereits eine Niederlage hinnehmen. Auch in zweiter Instanz erklärte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Kündigungen einer Rental Sales Agentin für unwirksam.

Autovermieter Sixt kündigt Mitarbeiterin gleich dreimal fristlos

Die Mitarbeiterin hatte im August 2021 gemeinsam mit zwei Kolleginnen zu einer Betriebsversammlung eingeladen. Dort sollte ein Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl gewählt werden. Eine Woche später erhielt sie die fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung. Als Grund nannte der Arbeitgeber wiederholtes Zuspätkommen sowie private Telefonate am Counter. Der Arbeitgeber hatte ihr wegen Verspätungen im Januar schon mal eine Abmahnung erteilt. Die Mitarbeiterin begründete die Verspätungen damit, dass bei Arbeitsantritt sämtliche Rechner besetzt gewesen seien, an denen sie hätte einstempeln können. Sie habe aber jeweils am Counter Bescheid gegeben. Private Telefonate habe sie nur im Backoffice geführt. Auch den Kolleginnen wurde mittlerweile gekündigt.

Die zweite fristlose Kündigung sprach der Arbeitgeber gegenüber der Rental Sales Agentin im November 2021 aus. Anlass war eine Betriebsversammlung, die ursprünglich am 21. September stattfinden sollte. Rund 15 Beschäftigte waren der Einladung gefolgt. Der zu diesem Zweck angemietete Raum war mit Blick auf die Corona-Schutzvorschriften zu klein. Nachdem die Mitarbeiterinnen es abgelehnt hatten, die Versammlung in anderen, kurzfristig vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten abzuhalten, wurde der Termin abgesagt.

Vorwurf des Arbeitgebers: Absichtlich zu kleinen Raum für Betriebsversammlung angemietet?

Der Arbeitgeber kündigte diesmal mit dem Vorwurf, dass die Mitarbeiterinnen absichtlich einen zu kleinen Raum angemietet hätten. Sie hätten damit sicher gehen wollen, dass die Betriebsversammlung nur stattfinden kann, wenn kaum Beschäftigte der Einladung folgen und sie sich selbst zum Wahlvorstand hätten wählen können. Ihr Plan sei gewesen, sich nach Absage der Betriebsversammlung vom Arbeitsgericht per Beschluss als Wahlvorstand einsetzen zu lassen. Die Mitarbeiterin wandte ein, dass der Gewerkschaftssekretär den Raum gebucht habe. Die Raumgröße sei weder ihr noch den beiden Kolleginnen vorher bekannt gewesen.

Eine dritte fristlose Kündigung der Mitarbeiterin erfolgte im Dezember 2021, nachdem diese zusammen mit einer Kollegin den Backoffice-Bereich der Filiale ohne vorherige Absprache mit dem Arbeitgeber betreten hatte. Dort hängte sie eine neue Einladung zu einer Wahlversammlung aus. Sixt sah im Verhalten der bereits entlassenen Mitarbeiterin einen Hausfriedensbruch. Zudem habe sie beim Durchqueren der Filiale Kunden massiv verschreckt.

LAG Düsseldorf: Fristlose Kündigungen waren unwirksam

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass alle drei Kündigungen aus unterschiedlichen Gründen unwirksam waren. Die erste Kündigung wegen wiederholten Zuspätkommens war unwirksam, da eine vorige Abmahnung fehlte. Die Warnfunktion der ersten Abmahnung von Januar 2021 war aus Sicht des Gerichts verbraucht, da die Mitarbeiterin in den darauffolgenden sieben Monaten regelmäßig zu spät kam, ohne dass dies Folgen hatte. Bezogen auf die angebliche private Handynutzung am Counter habe es von vornherein an einer Abmahnung gefehlt.

Besonderer Kündigungsschutz für Wahlbewerber

Eine Kündigung wäre darüber hinaus vorliegend nicht in Betracht gekommen, weil die Mitarbeiterin als Initiatorin einer Betriebsratswahl einen besonderen Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 3a KSchG hatte. Aus diesem Grund war auch die zweite Kündigung mangels Vorliegens eines Kündigungsgrundes unwirksam. Nach Auffassung des Gerichts gab es für die - vom Arbeitgeber behaupteten - Absichten der Mitarbeiterinnen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Unabhängig davon berechtige der Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten nicht zur Kündigung.

Verhinderte Betriebsratswahl: Abwägung zugunsten der Sixt-Mitarbeiterin  

Die dritte Kündigung erklärte das LAG Düsseldorf für unwirksam, weil die Pflichtverletzung der Mitarbeiterin nicht so schwerwiegend gewesen sei, als dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertige. Das Gericht bestätigte, dass die Mitarbeiterin das Hausrecht des Arbeitgebers verletzt habe, als sie nach ihrer fristlosen Kündigung die Sixt-Betriebsräume ohne Absprache betreten habe.

Allerdings verwiesen sie darauf, dass der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der versuchten Bildung eines Betriebsrats mit "harten Bandagen" gespielt habe. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschäftigten den Eindruck hatten, dass Sixt beabsichtige, einen möglichen Wahlvorstand aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. Wenn die Mitarbeiterin dann trotz fristloser Kündigung nochmals versuche, zur Wahlversammlung einzuladen, rechtfertigte dies in der Abwägung aller Umstände für das Gericht keine Kündigung.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Hinweis: Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 8. November 2022, Az: 8 Sa 243/22; Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Februar 2022, Az: 10 Ca 4119/21

Das Landesarbeitsgericht hat in zwei weiteren Verfahren die Unwirksamkeit der Kündigungen der beiden anderen Wahlinitiatorinnen ebenfalls bestätigt (Urteil vom 8. November 2022 - 8 Sa 242/22 und Urteil vom 8. November 2022 - 8 Sa 244/22).


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