Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung des Dienstverhältnisses einer Professorin für Betriebswirtschaftslehre

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine unerlaubte Nebentätigkeit ist nicht geeignet, als erstmaliger Verstoß eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Nebentätigkeit in der Vergangenheit bereits mehrfach genehmigt worden ist.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 21.03.2018; Aktenzeichen 2 Ca 2819/17)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 21.03.2018, 2 Ca 2819/17, wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

  • III.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die seitens der Beklagten ausgesprochene fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.

Die am 31.01.1962 geborene, ledige Klägerin, die über die Berufsexamina als Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin verfügt, steht bei der beklagten Hochschule auf der Grundlage eines Dienstvertrages vom 14.07.2011 nebst Nachtrag vom 16.08.2012 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis als Professorin in dem Fach "Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschaftsprüfung und Steuerrecht".

Nach § 2 Abs. 2 des Dienstvertrages beträgt die Lehrverpflichtung 18 Lehrveranstaltungsstunden je Woche der Vorlesungszeit. Nach § 2 Absatz 3 des Dienstvertrages ist die Klägerin verpflichtet, in der Vorlesungszeit ihr Lehrangebot an mindestens drei Tagen pro Woche zu erbringen und an einem weiteren Tag pro Woche in der Hochschule für Aufgaben in der Lehre, Studienberatung und Betreuung zur Verfügung zu stehen. Ausnahmen dürfen durch die Dekanin oder den Dekan nur bei Vorliegen wichtiger Gründe erteilt werden. Wegen des Inhalts des Dienstvertrages im Einzelnen wird auf Bl. 14 bis 17 der Akte Bezug genommen.

Auf Antrag der Klägerin erteilte die Beklagte ihr seit dem Jahr 2011 eine mehrfach befristete Nebentätigkeitserlaubnis für die Tätigkeit als Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin. Die letzte Nebentätigkeitserlaubnis war bis zum 31.01.2014 befristet. Danach stellte die Klägerin keinen neuen Antrag.

Mit Email vom 25.11.2016 (Anlage K14, Bl. 91) teilte die Assistentin des Dekans Frau F. den Dozenten der Hochschule mit, dass es auch für das Wintersemester (WS) 15/16 Korrekturhilfen geben werde. Sie werde am 16.12.2016 per Email die Dozenten mit überproportionaler Belastung anschreiben, mit der Bitte, den Werkvertrag vollständig und unterschrieben bis zum 21.12.2016 einzureichen. Alles was nach diesem Termin eingereicht werde, könne leider nicht mehr bearbeitet werden.

Die Klägerin erhielt in den letzten Jahren stets einen Korrekturassistenten zugebilligt, dessen Kosten von der Beklagten übernommen wurden. Die Beauftragung der Korrekturassistenz erfolgte jeweils durch die Beklagte. Auf die Bewilligung eines Korrekturassistenten gibt es allerdings keinen Anspruch.

Am 15.12.2016 fand eine Dienstbesprechung statt, an der die Klägerin nicht teilnahm.

Am 19.12.2016 erinnerte der Dekan Prof. Dr. L. die Klägerin an die Antragstellung für den Korrekturassistenten.

Mit Email vom 20.12.2016 (Anlage K16, Bl. 94) teilte die Mitarbeiterin F. der Klägerin mit, nach Rücksprache mit dem Dekan könne sie einen Korrekturassistenten in Anspruch nehmen, und bat die Klägerin, den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag bis zum 21.12.2016 einzureichen.

Mit Email vom 22.12.2016 (Anlage K16, Bl. 94) sandte die Klägerin den Antrag für den Korrekturassistenten Herrn N. an die Mitarbeiterin F..

Mit Email vom 12.01.2017 (Anlage K17, Bl. 95) teilte der Dekan der Klägerin mit, da ihr Antrag zu spät eingereicht worden sei, könne keine Korrekturassistenz bewilligt werden.

Die Klägerin beauftragte dennoch im Januar 2017 Herrn Q. N. mit der Korrekturhilfe und ließ durch ihn Korrekturarbeiten ausführen.

Mit Email vom 31.01.2017 (Anlage K18) wandte die Klägerin sich an den gesamten Fachbereich mit dem Betreff:

"HILFE! Dringend Unterstützer und Spender für Korrekturassistenten gesucht!"

In dieser Email schrieb sie unter anderem, dass sie erkrankungsbedingt die unzumutbare Frist von einem Tag um wenige Stunden überschritten habe und ihr mit der Begründung "zu spät" die Korrekturhilfe gestrichen worden sei. Sie warf sodann die Frage auf "Wenn nicht dies Schikane und Machtmissbrauch ist, was dann?" Sie fühle sich als Kollegin, Frau und Mensch von Führungskräften der Hochschule in erschreckender Art und Weise ungerecht und abschätzig behandelt. Was sie jetzt vor allem brauche, sei Geld für die Korrekturhilfe. Für den Fall, dass man sie mit einem Betrag "("Jeder Euro zählt") unterstützen wolle, dann könne dieser Betrag auf ein eigens von ihr eingerichtetes Konto überwiesen werden. Über die Verwendung eines eventuell dann noch verbleibenden Restbetrages werde sie entscheiden, wenn es soweit sei. Wegen des...

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