Fußballer-Arbeitsvertrag endet mit Befristung

Der Arbeitsvertrag eines Profi-Fußballers endet regulär mit seiner Befristung, entschied das Bundesarbeitsgericht. Die Bedingung für eine Verlängerung, eine ausreichende Anzahl von Spieleinsätzen, sei nicht eingetreten. Der pandemiebedingte Saisonabbruch änderte daran nichts.

In Fußballerverträgen finden sich häufig einsatzabhängige Verlängerungsklausel, so auch im Arbeitsvertrag eines Profi-Fußballers, der in der Regionalliga spielte. Bei mindestens 15 Einsätzen sollte sich der Vertrag automatisch um eine weitere Spielzeit verlängern. Zum vorliegenden Rechtsstreit kam es wegen der Besonderheit der Spielsaison 2019/2020: Diese endete wegen der Coronapandemie vorzeitig. In der Folge stritten die Parteien darüber, ob deswegen auch eine geringere Quote von Spieleinsätzen für eine Verlängerung des Arbeitsvertrages ausreichen müsste.

Der Fall im Detail: Fußballer klagt auf Weiterbeschäftigung

Der Arbeitnehmer hatte im August 2019 einen befristeten Arbeitsvertrag als Profifußballer und Vertragsspieler einer in der Regionalliga Südwest spielenden ersten Mannschaft geschlossen. Dieser sollte am 1. September 2019 beginnen und zum 30. Juni 2020 enden. Nach einer Regelung im Vertrag verlängerte dieser sich um eine weitere Spielzeit, für den Fall, dass der Arbeitnehmer auf mindestens 15 Einsätze (von mindestens 45 Minuten) in Meisterschaftsspielen kommt. Bis zum 15. Februar 2020 absolvierte der Fußballer genau zwölf Einsätze. Ein neu berufenes Trainerteam setzte ihn aus sportlichen Erwägungen danach nicht mehr ein. Kurz darauf - ab Mitte März 2020 - fand pandemiebedingt kein Spielbetrieb mehr statt. Die ursprünglich mit 34 Spieltagen geplante Saison wurde am 26. Mai 2020 vorzeitig beendet. Der Arbeitnehmer klagte vor Gericht darauf, dass sich sein Vertrag um eine Spielzeit verlängert habe.

Vorzeitiges Ende der Fußballsaison 2020

Er machte geltend, dass sich sein Vertrag bis zum 30. Juni 2021 verlängert habe. Als Grund nannte er, dass die im Arbeitsvertrag vereinbarte Bedingung hierfür wegen des ungeplanten Saisonabbruchs bereits aufgrund seiner zwölf Spieleinsätze eingetreten sei. Da die Parteien sicher, wenn sie das vorzeitige Ende der Spielzeit wegen der Coronapandemie vorhergesehen hätten, eine an die niedrigere Zahl der tatsächlichen Spieltage angepasste geringere Mindesteinsatzzahl oder auch nur eine Mindesteinsatzquote vereinbart hätten.

BAG: Trotz Saisonabbruch keine Verlängerung des Arbeitsvertrags 

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auch das Bundesarbeitsgericht konnte keinen Grund für eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags erkennen und stellte fest, dass der Vertrag zum 30. Juni 2020 endete. In der Urteilsbegründung wies das Gericht daraufhin, dass die Parteien die Vertragsverlängerung an eine absolute Mindesteinsatzzahl gebunden hätten, die der Fußballer nicht erreicht habe. Er hat unstreitig nur 12 Einsätze absolviert. Der unvorhersehbare pandemiebedingte Saisonabbruch im Jahr 2020 änderte nach Auffassung des obersten Arbeitsgerichts an dieser Tatsache nichts.

Keine prozentuale Anpassung der Mindesteinsatzzahl

Die getroffene Vereinbarung zur absoluten Mindesteinsatzzahl sei weder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu korrigieren noch habe der Arbeitnehmer einen Anspruch auf entsprechende Anpassung der Verlängerungsvereinbarung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB). Für die Entscheidung des Senats kam es nicht darauf an, ob die einsatzgebundene Verlängerungsklausel wirksam ist.

Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Mai 2023, Az:  7 AZR 169/22; Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 14. März 2022, Az: 18 Sa 141/21


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