Keine Entfristung des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis eines angestellten Lehrers wurde nach Ablauf der Befristung beendet. Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven konnte keinen Grund für eine Entfristung des Arbeitsvertrags erkennen.

Ein befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der Befristung. Ist ein Vertrag ursprünglich befristet, kann es zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis kommen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer in beidseitigem Einverständnis die Entfristung beschließen. Eine aus Gefälligkeit ausgestellte Bescheinigung über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis reicht hierfür nicht aus. Auch eine etwaige Betriebsratstätigkeit ist unerheblich. Das zeigt eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Bremen.

Der Fall: Arbeitnehmer klagt auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitnehmer war als angestellte Lehrkraft bei der International School of Bremen mit einem befristeten Vertrag beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag war das Arbeitsverhältnis für die Dauer von 23 Monaten angelegt und befristet bis zum 31. Juli 2023. Im Februar 2023 wandte sich der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber mit der Bitte um eine Bescheinigung über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses. Diese benötige er, um sie einer Behörde vorzulegen. Diesem Wunsch kam der Arbeitgeber nach und stellte dem Lehrer eine "Arbeitsbescheinigung" aus, woraus ersichtlich war, dass dieser sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis befand. Daraufhin bat der angestellte Lehrer, dass ihm eine Bescheinigung über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ausgestellt werde. Diese Bescheinigung erteilte der Arbeitgeber ihm, wobei die Umstände im Einzelnen streitig sind.

Bescheinigung als Grundlage für Entfristung?

Der Arbeitnehmer berief sich darauf, dass der Arbeitgeber mit der zweiten Bescheinigung das Arbeitsverhältnis entfristet habe. Außerdem habe sich der Geschäftsführer des Arbeitgebers bei Abgabe der Bescheinigung in einer Weise geäußert, dass der Arbeitnehmer auf die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses über das Befristungsende hinaus habe vertrauen können. Weiter argumentierte er, dass die Schule ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anbieten müsse, weil er allein wegen seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt werde, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum Befristungsende auslaufen lasse. Der Arbeitgeber wiederum erklärte, dass er die Bescheinigung aus reiner Gefälligkeit ausgestellt habe.

Arbeitsbescheinigung ist kein Vertrag über Entfristung

Das Arbeitsgericht Bremen entschied, dass das Arbeitsverhältnis mit der Befristung endete und wies die Klage des Arbeitnehmers auf Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Befristung ab. Das Gericht führte in seiner Begründung aus, dass allein aus der Arbeitsbescheinigung, die dem Lehrer erteilt wurde, und den Umständen ihres Zustandekommens nicht gefolgert werden könne, dass der Arbeitgeber dadurch mit dem Mitarbeiter einen Vertrag über die Entfristung seines Arbeitsverhältnisses geschlossen habe. Auch die letzte, über ein "unbefristetes Arbeitsverhältnis" ausgestellte Bescheinigung begründe kein Vertrauen des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis sei damit entfristet worden oder werde später entfristet.

ArbG Bremen: Kein rechtlicher Bindungswille ersichtlich

Vielmehr habe der Arbeitgeber mit der Bescheinigung nicht zu erkennen gegeben, sich gegenüber dem befristet angestellten Lehrer rechtlich binden zu wollen. Eine Entfristung folgte für das Gericht auch nicht aus den mündlichen Äußerungen des Geschäftsführers im Februar 2023 anlässlich der Ausstellung der Bescheinigung. Diese ließen, wenn sie denn so gefallen seien wie der Arbeitnehmer behauptet, ebenfalls keinen Schluss darauf zu, dass der Arbeitgeber sich damit in rechtlich bindender Weise mit dem Arbeitnehmer über die Entfristung geeinigt habe. Schließlich betonte das ArbG Bremen, wie unerheblich die Betriebsratstätigkeit für eine Entfristung ist. Es sei kein Zusammenhang zwischen dem Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses und der Tatsache, dass der Arbeitnehmer ein Mitglied des Betriebsrats war, festzustellen.


Hinweis: Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 14. Dezember 2023, Az: 8 Ca 8266/23


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