Weihnachtsfeier: Kann der Arbeitgeber 2G- oder 3G-Regelungen umsetzen?
Ein 2G-Konzept für die Weihnachtsfeier ist für den Arbeitgeber mit erheblichen Risiken behaftet. Unternehmen dürfen den Impfstatus ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur im Rahmen bereichsspezifischer Sonderregelungen oder einzelner landesrechtlicher Vorgaben erfragen. Das ist auch dann zu berücksichtigen, wenn Hygienekonzepte für das Unternehmen erstellt werden sollen.
Zwar hat das Arbeitsgericht Offenbach (Urteil vom 3. Februar 2021 - 4 Ga 1/21) in einem Eilverfahren das Einfordern von PCR-Tests vor dem Betreten des Betriebsgeländes als nicht offensichtlich rechtswidrig eingestuft. Datenschutzrechtlich bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, dass der Arbeitgeber derartige Gesundheitsdaten tatsächlich ohne gesonderte gesetzliche Grundlage erheben darf.
Abfrage des Impfstatus nicht empfehlenswert
Bei einer Weihnachtsfeier hat das Interesse an diesen Daten ein noch geringeres Gewicht als im betrieblichen Alltag. Deshalb sollten Unternehmen aus Datenschutzgründen vor einer Weihnachtsfeier den Impf- und Genesungsstatus der Beschäftigten nicht abfragen. Die drohenden Gefahren – insbesondere Bußgelder und Schmerzensgeldforderungen wegen Verstößen gegen das Datenschutzrecht – stehen dabei in keinem Verhältnis zu den mit einer solchen Regelung verfolgten Zielen.
Doch wie sieht es aus, wenn nicht der Arbeitgeber selbst eine 2G-Regelung vorschreibt, sondern der Betreiber des gewählten Veranstaltungsortes dies tut? Auch dies befreit das Unternehmen leider nicht von rechtlichen Problemen. Beschäftigte, denen in diesem Fall der Zutritt zur Veranstaltung verwehrt ist, können wegen eines möglichen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegen das Unternehmen vorgehen. Die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter könnten in einem solchen Fall versuchen, sich Freizeit während der Weihnachtsfeier und die Auszahlung des Essenswertes zu erstreiten. Im Hinblick auf die offenen Wertungsfragen ist zwar unklar, ob dies Erfolgsaussichten hätte. Aber allein wegen des Aufwands und der Kosten der möglichen Rechtsstreitigkeiten ist Unternehmen nach aktueller Rechtslage von der Wahl einer 2G-Location dringend abzuraten.
3G vermeidet Rechtsstreitigkeiten
Anders ist die Situation bei 3G-Räumlichkeiten. Denn hier kann grundsätzlich die gesamte Belegschaft teilnehmen; niemand wird von vornherein ausgeschlossen. Es stellt sich nur die Frage, ob das Unternehmen für notwendige Testkosten aufkommen muss. Pragmatisch und rechtssicher wäre es, wenn das Unternehmen im Nachgang denjenigen Personen, die das einfordern, die Kosten erstattet. So können Rechtsstreitigkeiten ohne größeren Aufwand vermieden werden.
Wenn also eine betriebliche Weihnachtsfeier stattfinden soll, ist aus arbeitsrechtlicher Perspektive die Wahl einer 3G-Location vorzugswürdig. Plant ein Arbeitgeber eine derartige Feier, so ist ihm allerdings dringend anzuraten, die aktuellen gesetzlichen Entwicklungen zu beobachten. Inwiefern im Hinblick auf die aktuelle Entwicklung der Corona-Lage Weihnachtsfeiern rechtlich überhaupt möglich sein werden, ist zumindest unklar. Es kann zudem durchaus sein, dass eine geplante Weihnachtsfeier mit 3G plötzlich nur noch im 2G-Rahmen möglich ist, da diese Regelung nunmehr für die gewählte Gaststätte verpflichtend ist. Will der Arbeitgeber die Weihnachtsfeier dann nicht mehr durchführen, so ist dies arbeitsrechtlich unproblematisch möglich. Gerade im Hinblick auf die Absage gegenüber der gewählten Location sollten Arbeitgeber jedoch mit dem Betreiber der gewählten Örtlichkeit schon im Voraus ausdrückliche Vereinbarungen treffen, um in einem solchen Fall Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
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