Rechtsstreitigkeiten, bei denen es um Fragen des Weisungsrechts geht, sind mit der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen und unterliegen damit nicht den Vorschriften des KSchG.[1] Soweit die Weisung nicht der Billigkeit entspricht, kann das Gericht durch Urteil eine abweichende Anordnung i. S. d. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB treffen.[2]

Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Ermessensgrenzen hat der Weisungsgeber. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte.[3] Hinsichtlich der Beurteilung des billigen Ermessens bei der Ausübung des Weisungsrechts i. S. v. § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB steht dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt auch im Fall der Kontrolle der Ausübung des Weisungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB.[4] Der Beurteilungsspielraum des Tatsachengerichts ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist.[5]

Die Ausübung des Weisungsrechts kann durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Hierfür ist ein hinreichend konkreter Antrag notwendig, der auch durch das Vollstreckungsgericht erzwungen werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Anspruch auf eine konkrete, vertragsgemäße Beschäftigung beim Arbeitgeber. Ein auf Beschäftigung gerichteter Titel muss verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht.[6]

Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, sind Zwangsmittel möglich. Der Beschäftigte kann verlangen, dass ihm eine andere vertragsgemäße Beschäftigung zugewiesen wird, wenn die Zuweisung der titulierten Beschäftigung unmöglich geworden ist.[7]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge